Rechtsgrundlagen:
1. Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) in Verbindung mit der Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (AgrStatGAussV) vom 3. März 1999 (BGBl. I S. 300).
2. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BstatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300).
Aufgrund dieser Gesetze besteht Auskunftspflicht für die Inhaber/ innen oder Leiter/ innen von
1.
Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens
- 8 Rindern oder
- 8 Schweinen oder
- 20 Schafen oder
-200 Legehennen oder
-200 Junghennen oder
-200 Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonst. Hähne oder
-200 Gänse, Enten und Truthühner
-30 Ar bestockte Rebfläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
-30 Ar Obstfläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
-30 Ar Tabak oder
-30 Ar Baumschulen oder
-30 Ar Gemüseanbau im Freiland oder
-30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder
- 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen oder
-30 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder
- 3 Ar Gemüse für Erwerbszwecke unter Glas oder
- 3 Ar Blumen und Zierpflanzen für Erwerbszwecke unter Glas
2. Betrieben mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.
Die Erhebung ist im Frühjahr 2001 durchzuführen. Die Erheber können sich durch einen Ausweis der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung legitimieren.
Die von den Auskunftspflichtigen gemachten Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung der Einzelangaben an andere Stellen sowie eine Verwendung zu anderen als statistischen Zwecken ist ausgeschlossen. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht werden bestraft.
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