ANONYMES FLUGBLATT Initiative "Saubere Zukunft" 

Das am Samstag, dem 24.02.2001, verteilte Informationsschreiben zur "Windkraftanlage am Körler Berg"

wurde von einem Kreis betroffener Oberalbshäuser Bürger - Fam. Alfred Heinemann, Fam. Klaus Kördel, Frau Doris Lynker, Am Kehrenberg, und Fam. Wambach, Nürnberger Straße, 34302 Guxhagen- Albshausen verfasst und verteilt. Durch unsere Unwissenheit haben wir vergessen, uns als Urheber des Informationsschreiben zu erkennen zu geben. Dies tun wir nachträglich in diesem Schreiben und bitten hierfür um Entschuldigung. Dieser Fehler schmälert jedoch nicht den sachlichen Inhalt unseres Schreibens, welcher von Herrn Gerhold in dem Artikel der HNA vom 26.02.2001 angezweifelt wird. 
Um unsere Sachlichkeit und die Korrektheit der am Samstag in unserem Schreiben veröffentlichten Tatsachen zu unterstreichen, folgen hier einige Gerichtsurteile:

Lärmschutz: Beschluß des OVG Münster vom 23.1.1998, Az.: 7 B 2984/97:
"deutlich über 35 dB(A) liegende Geräuschpegel bewirkt, welche auch im Außenbereich zur Nachtzeit nicht mehr zumutbar sein können."
Beschluß des OVG Münster vom 15. Juli 1998, Az.: 7 B 956/98
Wegen der Grenzlage des im reinen Wohngebiet befindlichen Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich sei eine "gewisse Überschreitung" von 35 dB(A), ein "geringfügig erhöhter Richtwert" noch hinzunehmen. 40 dB(A) sei jedoch eine "deutliche Überschreitung".
Beschluß des Verwaltungsgericht Arnsberg vom 12. Mai 1998, Az.: 4 L 702/98 Zweifel, "ob die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, nach denen in einem Gebiet, in dem nicht ausschließlich, sondern nur vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, ein Nachtwert von 40 dB(A) zulässig wäre - eine in jedem Fall tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen bilden.

Entfernung zur Ortslage: Beschluß des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Münster) vom 23.01.98. Das OVG stützte sich auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (Detlev Piorr, Tel. 0201-77995(0)308) vom 23.5.97 324.3-4032-97/08 an das Umweltministerium NRW. Danach ist zwischen Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von 65 m ein Mindestabstand von 950 m zu Wohngebäuden erforderlich. In einem Beschwerdefall seien sogar "die einzeltonhaltigen Geräusche einer Windkraftanlage unter Mitwindbedingungen in Abständen von 950 m zur Anlage noch gut hörbar gewesen."

Lichtspiel, Discoeffekt und Schattenwurf: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen forderte in seiner Entscheidung vom 15.07.98 Aufklärung zu den "gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-Dunkel- Veränderungen".
Von Windkraftanlagen gehen optische Immissionen aus. Diese wurden in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 7 A 629/95) folgendermaßen beschrieben:
"... Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft. Es kommt unter abstandsrechtlichen Gesichtspunkten nicht einmal darauf an, ob der durch den Rotor ausgelöste Hell-Dunkel-Effekt in der Schattenbildung oder der durch reflektierende Sonnenstrahlen ausgelöste Discoeffekt dem Nachbarn unzumutbar sind oder durch entsprechende Anlagenmodifikationen insoweit reduziert werden können, als die Windenergienanlage bei Schattenbildung auf schützenswerten Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks verursachenden Sonnenstand abgeschaltet werden könnte. Auch sind die Lärmemissionen der Windenergieanlage in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bereits die Drehbewegung als solche über eine Fläche von 232 qm löst Unruhe aus und bewirkt dadurch eine optische Beeinträchtigung des Nachbarbereichs. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches: Die Bewegung wird selbst dann registriert, wenn sie sich nicht in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Sie wird um so stärker verspürt, je näher sich das bewegte Objekt zum Betrachter befindet bzw. je größer die Dimension der Bewegung ist, denn von diese Komponenten hängt es ab, in welchem Maße sich innerhalb des Gesamtblickwinkels des Betroffenen Bewegungen vollzieht. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständig nach Windstärke differenzierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden...".
Um derartige Belästigungen von den Anwohnern fernzuhalten, fordern wir daher ebenfalls unabhängige Gutachten zu diesen zu erwartenden Immissionen, wie im Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen" vom 02.11.98 - VIII 200/410 - 510.18.9 - Seite 1351 festgelegt.


Bei Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an Alfred Heinemann, Fax.: (05665) 921130, Am Kehrenberg 7, 34302 Guxhagen - Albshausen.

Stand: 07.03.01 00:49, (c) www.koerle.net 

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