Internationale Organisation für
Migration (IOM)
Die
Internationale Organisation für Migration (IOM) wurde im Rahmen der
abschließenden Vereinbarung, die im Prozess um die Vermögenswerte
von Holocaust-Opfern (Schweizer Banken) vor dem "United Sta-tes
District Court for the Eastern District of New York" erzielt
wurde, zu einer der Durchführungsorganisationen ernannt. Der
Großteil der 1,25 Mrd. US$ aus dem vereinbarten Fonds wird dazu
dienen, für Einlagen bei Schweizer Banken zu entschädigen, die
Eigentum von Holocaust-Opfern waren, aber nie an die Erben
zurückgegeben wurden.
Der
Fonds wird auch Entschädigungen an frühere Sklavenarbeiter und
bestimmte andere Opfer des Nazi-Regimes auszahlen. IOM ist für die
Bearbeitung von Entschädigungsanträgen von Personen zuständig,
die von den Nazis verfolgt wurden oder Ziele von Verfolgung waren,
weil sie Sinti oder Roma, Zeugen Jehovas, homosexuell, oder
körperlich oder geistig behindert waren oder dafür gehalten
wurden. Innerhalb des Holocaust Victim Assets Programmes (Schweizer
Banken) erwartet IOM 20.000 bis 25.000 Antragstellungen und wird 20
bis 25 Millionen US$ an die Opfer des Nazi-Regimes auszahlen.
IOM
ist für Antragsteller der folgenden drei Gruppen zuständig:
(1)
Nichtjüdische Opfer oder Ziele von Nazi-Verfolgung, die für
deutsche Unternehmen oder für das Nazi-Regime Sklavenarbeit
geleistet haben (Sklavenarbeit Klasse l);
(2)
Personen, die für bestimmte Schweizer Unternehmen oder deren
Tochtergesellschaften Sklavenarbeit geleistet haben, unabhängig
davon, ob diese Personen Opfer oder Ziele von Nazi-Verfolgung waren
(Sklavenarbeit Klasse II);
(3)
Nichtjüdische Opfer oder Ziele von Nazi-Verfolgung, die (a)
versucht haben, in die Schweiz einzureisen, um der Nazi-Verfolgung
zu entgehen, und denen in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 9. Mai
1945 entweder die Einreise verweigert wurde, oder die nach ihrer
Einreise wieder ausgewiesen wurden, oder (b) nach der Einreise
inhaftiert, missbraucht oder sonst als Flüchtlinge in der Schweiz
auf andere Weise benachteiligt wurden (Flüchtlings-Klasse).
Die
Erben von Opfern aller drei Klassen können nur dann einen
Entschädigungsantrag stellen, wenn die berechtigte Person am oder
nach dem 16. Februar 1999 verstorben ist. Die Anträge für
Sklavenarbeit Klasse l müssen bis zum 11. August 2001
eingereicht werden. Die Anträge für Sklavenarbeit Klasse II und
die Flüchtlingsklasse müssen bis zum 30. September 2001
eingereicht werden.
Weitere
Auskünfte sowie eine Liste der Sklavenarbeit Klasse II Firmen und
eine Teilliste der Flüchtlinge, denen die Einreise in die Schweiz
verweigert wurde oder die nach ihrer Einreise wieder ausgewiesen
wurden, sind im IOM Büro in Berlin oder im Internet auf der Seite www.swissbankclaims.iom.int
erhältlich. Die Hotline-Telefonnummer in Berlin ist 030/278
778-77 Sie können auch IOM in Genf kontaktieren:
IOM/HVAP,
PO Box 71, 1211 Genf 19, Schweiz, Fax: +41-22-798-6150, Tel.:
+41-22-717-9204, E-mail: swissbankclaims@iom.int
Personelle
Veränderungen bei den Gemeindebediensteten
Liebe
Bürgerinnen und Bürger,
im
vergangenen Jahr hat es größere personelle Veränderungen im
Bereich der Gemeindebediensteten gegeben. Wir möchten Ihnen auf
diesem Weg die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorstellen und
beginnen in dieser Ausgabe mit den Bediensteten des Rathauses. In
einer der nächsten Ausgaben werden die Beschäftigten des Bauhofes,
des Kindergartens und weiterer Einrichtungen folgen.
Im Rathaus arbeiten
für Sie:

Mario
Gerhold
Bürgermeister
Tel. 9498-12
bgm@koerle.de
|

Werner Glöckner
Dipl.-Verwaltungswirt
Hauptamt, Bauamt, Wahlen
Tel. 9498-16
hauptamt@koerle.de
|

Sonja Dieling
Verwaltungsfachangestellte
Gemeindekasse
Tel. 9498-14
gemeindekasse@koerle.de
|

Miriam Eckert
Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten
Tel. 9498-0
meldeamt@koerle.de
|

Susanne Friedrich
Verwaltungsfachangestellte
Einwohnermeldeamt, Vorzimmer Bürgermeister
Tel. 9498-11
meldeamt@koerle.de
|

Andrea Grenzebach
Verwaltungsfachangestellte Standesamt, Personalwesen
Soziale Angelegenheiten
Tel. 9498-17
ordnungsamt@koerle.de
|

Dirk Sohl
Verwaltungsfachangestellter
Ordnungsamt Landwirtschaft
Tel. 9498-15
ordnungsamt@koerle.de
|

Martina Teis
Verwaltungsfachangestellte
Steuern, Gebühren Fundsachen
Tel. 9498-18
steueramt@koerle.de
|

Annemarie Stöcker
Raumpflegerin
Tel. 9498-0
|
Satzung
Die
nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Körle,
06 07 2001 Gerhold, Bürgermeister
2.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde
Körle vom 05.07.1999 über die Benutzung des Kindergartens und des
Kinderhortes der Gemeinde Körle
Aufgrund
der§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
In der Fassung vom 01.04.1993 (GVBI.1992 l S 534) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBI. 2000 l S. 2) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Körle in der Sitzung am 25.06,2001
folgende 2. Änderungssalzung zur Gebührensatzung zur Satzung der
Gemeinde Körle vom 05 07.1999 über die Benutzung des Kindergartens
und des Kinderhortes der Gemeinde Körle beschlossen:
Artikel
1 Im § 2 der Satzung, Abs.1 wird nach c) eingefügt:
d)
für die erweiterte Betreuungszeit im Kindergarten von 7.30 Uhr bis
13.00 Uhr für das Einzelkind einer Familie 264,00 DM.
e)
für die erweiterte Betreuungszeit im Kindergarten von 7.30 Uhr bis
15.00
Uhr für das Einzelkind einer Familie 296,50 DM. im Absatz 2 wird b)
wie folgt ersetzt.
b)
für die erweiterte Betreuung im Kindergarten bis 14.00 Uhr und im
Hort für das zweite Kind 140,25 DM, für das dritte und jedes
weitere Kind 93,50 DM monatlich.
c)
für die erweiterte Betreuung im Kindergarten bis 13.00 Uhr für das
zweite Kind 132,00 DM, für das dritte und jedes weitere Kind 88,00
DM,
d)
für die erweiterte Betreuung im Kindergarten bis 15.00 Uhr für das
zweite Kind 148,50 DM, für das dritte und jedes weitere Kind 99,00
DM. Die im § 3 in der Anlage beigefügten Tabellen werden um die
Tabellen für die Betreuungszeit im Kindergarten bis 13.00 Uhr und
bis 15.00 Uhr ergänzt.
Artikel
2
Diese
Änderungssalzung tritt zum 01.08.2001 in Kraft.
Körle, den 25.06.2001
Der Gemeindevorstand, Gerhold,
Bürgermeister
Anlage
zur 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der
Gemeinde Körle vom 05.07.1999 über die Benutzung des Kindergartens
und des Kinderhortes der Gemeinde Körle
Betreuung
im Kindergarten bis 13.00 Uhr
Monatliches Familien
Kindergarten
13 Uhr
Bruttoeinkommen |
für
das 1. Kind 1/1 |
für
das 2. Kind 1/2 |
für
das 3. und weitere Kind 1/3 |
bis
3.000,00 DM
bis 3.500,00 DM
bis 4,000,00 DM
bis 4.500,00 DM
bis 5,000,00 DM
bis 5.500,00 DM
bis 6.000,00 DM
bis 6.500,00 DM
bis 7.000,00 DM
bis 7.500,00 DM
bis 8.000,00 DM
bis 8 500,00 DM
bis 9.000,00 DM
bis 9.500,00 DM
bis 10.000,00 DM
Höchstgebühr |
116,00
DM 121,25 DM
126,50 DM 131,75 DM 137,50 DM
143,00 DM
148,50 DM 154,00 DM 159,50 DM
170,50 DM
181,50 DM 198.00 DM 214,50 DM
231,00 DM
247,50 DM 264,00 DM |
58,00
DM
60,50 DM
63,25 DM
66,00 DM
68,75 DM
71,50 DM
74,25 DM
77.00 DM
79,75 DM
85,25 DM
90,75 DM
99,00 DM
107,25 DM 115,50 DM 123,75 DM 132,00 DM |
38,50
DM
40,50 DM
42,00 DM
44,00 DM
46,00 DM
47,50 DM
49,50 DM
51,50 DM
53,00 DM
57,00 DM
60,50 DM
66,00 DM
71,50 DM
77,00 DM
82,50 DM
88,00 DM |
Kindergarten
15 Uhr
Bruttoeinkommen |
für
das 1. Kind 1/1 |
für
das 2. Kind 1/2 |
für
das 3. und weitere Kind 1/3 |
bis
3.000,00 DM
bis 3.500,00 DM
bis 4,000,00 DM
bis 4.500,00 DM
bis 5,000,00 DM
bis 5.500,00 DM
bis 6.000,00 DM
bis 6.500,00 DM
bis 7.000,00 DM
bis 7.500,00 DM
bis 8.000,00 DM
bis 8 500,00 DM
bis 9.000,00 DM
bis 9.500,00 DM
bis 10.000,00 DM
Höchstgebühr |
148,00
DM 153,50 DM 159,00 DM 164,50 DM 170,00 DM 175,50 DM 181,00 DM
186,50 DM 192,00 DM 203,00 DM 214,00 DM 230,50 DM 247,00 DM
263,50 DM 280,00 DM 296,50 DM |
74,00
DM
76,75 DM
79,50 DM
82,25 DM
85,00 DM
87,75 DM
90,50 DM
93,25 DM
96,00 DM
101,50 DM 107,00 DM 115,25 DM 123,50 DM 131,75 DM 140,00 DM
148,25 DM |
49,50
DM
51,00 DM
53,00 DM
55,00 DM
56,50 DM
58,50 DM
60,50 DM
62,00 DM
64,00 DM
67,50 DM
71,50 DM
77,00 DM
82,50 DM
88,00 DM
93,50 DM
99,00 DM |
Kurvenbereich
soll sicherer werden
Die
Kurve am Ortseingang der B 83 aus Richtung Melsungen hat in
der Vergangenheit durch schwere Unfälle Schlagzeilen gemacht. Unter
anderem waren bei einem Unfall im Jahr 1999 zwei Menschen getötet
worden, bei einem weiteren Unfall im November letzten Jahres starben
wiederum zwei Menschen.
Trotz
70-km/h-Beschilderung eine häufige Unfallstelle: Die Kurve der B 83
in Höhe der Körler Mühle
Um
nach Maßnahmen gegen solche Unfälle zu suchen, fand vor wenigen
Wochen eine Verkehrsschau mit Vertretern des Landratsamtes und der
Polizei statt, die für Beschilderungen u.a. zuständig wären. In
Bezug auf die schweren Unfälle stellte der Vertreter der Polizei
fest, dass diese jeweils verschiedene Ursachen gehabt hätten und
nicht auf eine mangelhafte Beschilderung zurückzuführen seien. Bei
dem Unfall im Jahr 1999 sei wesentlich überhöhte Geschwindigkeit
auf regennasser Fahrbahn die Ursache gewesen, bei dem zweiten Unfall
im vergangenen Jahr habe starker Alkoholgenuss zum Unfall geführt.
Grundsätzlich hielten die Verkehrsexperten die bestehende
70-km/h-Beschränkung für angemessen. Die von der Gemeinde Körte
angeregte Versetzung der Ortstafel in Richtung Melsungen, etwa 100 m
vor die Kurve, fand keine Zustimmung, weil die gesetzlichen Vorgaben
(beiderseitige Bebauung etc.) nicht gegeben seien. Die Vertreter der
zuständigen Behörden gaben folgende Anregungen:
1.
Aufstellung von Plakattafeln mit dem Hinweis
"Schleudergefahr" durch die Verkehrswacht
2.
Installation einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
(= Starenkasten) durch die Gemeinde Körle oder den
Ordnungsbehördenbezirk
Der
Gemeindevorstand hat die Aufstellung eines Verkehrsplakates bereits
beantragt. Über die Installation einer festen
Geschwindigkeitsüberwachung wird noch entschieden, bis zu diesem
Zeitpunkt werden vorläufig Messungen mit einer mobilen Kamera
vorgenommen.
Stellungnahme oder weitergehende Links :
Leserbriefe/e-Mail
zu den Themen:
Die
Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde
Körle.
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