Aus dem Rathaus wird Berichtet                                           Körle, 27.07.01 


Internationale Radwanderung der Stadt Hess. Lichtenau 
durchquert Körle

An diesem Freitag wird die Internationale Radwanderung der Stadt Hess. Lichtenau mit ca. 100 Teilnehmern Körle durchqueren und an der Berglandhalle rasten. Vor der Ankunft findet eine letzte Rast in Körle am Freitag, 27. Juli an der Berglandhalle statt. Um ca. 12.30 Uhr werden die Radler hier erwartet. Es wäre eine nette Geste, wenn auch Körler Radler die Tour bis Hess. Lichtenau begleiten würden. Treffpunkt für alle Interessierten ist um 12.00 Uhr auf dem vorderen Parkplatz der Halle.


Vorstellung des Bauhof-Personals:  

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nachdem wir vor kurzen die Mitarbeiter des Rathauses vorgestellt hatten, 
möchten wir Ihnen heute den Bauhof vorstellen: 
Am Bauhof der Gemeinde Körle arbeiten für Sie:


Ludwig Hilgenberg

Bauhofleiter und ausgebildeter 
Feinmechaniker, Natur- und
Landschaftspfleger und Forstwirtschaftsmeister


Herbert Kordel

Kfz.-Mechaniker


Dieter Zimmermann

Elektriker


Mathias Stöcker
Maurer 

Annerose Dußl
Landschaftsgärtnerin

Andreas Stöbel
Automobilmechaniker

Michael Arnold

Gemeindearbeiter

Ingolf Sippel

Gemeindearbeiter

Anton Widfmann-Brunner

Gemeindearbeiter 

Rücksicht nehmen, denn Lärm macht krank

Häufiger stellen Bürger der Gemeindeverwaltung die Frage, ob denn eine Mittagsruhe, z. B. bei der Benutzung von Rasenmähern, eingehalten werden muss. Die "Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm" (Lärm VO) trifft hierzu eine klare Aussage, denn § 7 dieser Vorschrift regelt die zulässigen Betriebszeiten für derartige Geräte. Rasenmäher dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Um allgemeine Klarheit zu diesem Thema zu schaffen, drucken wir nachfolgend auszugsweise die Bestimmungen der Lärm VO ab. Für weitergehende Fragen steht das Ordnungsamt unter Tel. 05665/9498-15 zur Verfügung.

§ 2 - Grundregel

Soweit sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden.

§ 3 • Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe

(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(4) Die Verbote des Abs. 1 bis 3 gelten nicht

1. für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,

2. für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,

3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.

§ 4 - Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen

Bei der Benutzung und den Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,

1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen

2. Schallzeichen, außer zur Warnung abzugeben

3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen

4. lämmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,

5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

§ 5 - Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten

(1) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutz werden, daß unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbarer beeinträchtigt werden können.

(2) Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise ist zulässig.

§ 7 - Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien

(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBI. l S. 1248) hinausgehend, an Werktragen in den Zeiten von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.

(3) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen durch Privatpersonen und Gewerbebetreibende in den Zeiten von 22.00 bis 5.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nur benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

§ 8 - Halten von Tieren

(1) Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß Drifte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigtwerden.

(2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird. gelten als unvermeidbar.


Agenda, Arbeitsgruppe "Dorfkultur"

Die Arbeitsgruppe "Dorfkultur" trifft sich am Mittwoch, 01.8.2001, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.

Alle Interessenten sind herzlichst eingeladen.


Agenda, Arbeitsgruppe "Wohnen im Alter"

Die Arbeitsgruppe "Wohnen im Alter" trifft sich am

Montag, 6.8.2001, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.

Alle Interessenten sind herzlichst eingeladen.


Stellungnahme oder weitergehende Links :

Leserbriefe/e-Mail zu den Themen: 

Die Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde Körle.

Stand: 05.08.01 00:04, (c) www.koerle.net 

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