Internationale
Radwanderung der Stadt Hess. Lichtenau
durchquert Körle
An
diesem Freitag wird die Internationale Radwanderung der Stadt Hess.
Lichtenau mit ca. 100 Teilnehmern Körle durchqueren und an der
Berglandhalle rasten. Vor der Ankunft findet eine letzte Rast in
Körle am Freitag, 27. Juli an der Berglandhalle statt. Um ca. 12.30
Uhr werden die Radler hier erwartet. Es wäre eine nette Geste, wenn
auch Körler Radler die Tour bis Hess. Lichtenau begleiten würden.
Treffpunkt für alle Interessierten ist um 12.00 Uhr auf dem
vorderen Parkplatz der Halle.
Vorstellung des
Bauhof-Personals:
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nachdem wir vor kurzen die Mitarbeiter des Rathauses vorgestellt hatten,
möchten wir Ihnen heute den Bauhof vorstellen:
Am Bauhof der Gemeinde Körle arbeiten für Sie:
Rücksicht
nehmen, denn Lärm macht krank
Häufiger
stellen Bürger der Gemeindeverwaltung die Frage, ob denn eine
Mittagsruhe, z. B. bei der Benutzung von Rasenmähern, eingehalten
werden muss. Die "Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm"
(Lärm VO)
trifft hierzu eine klare Aussage, denn § 7 dieser Vorschrift regelt
die zulässigen Betriebszeiten für derartige Geräte. Rasenmäher
dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von
13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt
werden. Um allgemeine Klarheit zu diesem Thema zu schaffen, drucken
wir nachfolgend auszugsweise die Bestimmungen der Lärm VO ab. Für
weitergehende Fragen steht das Ordnungsamt unter Tel. 05665/9498-15
zur Verfügung.
§ 2
- Grundregel
Soweit
sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbote
ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht
mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm
beeinträchtigt werden.
§ 3
• Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe
(1)
Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21.00 Uhr bis
7.00 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00
Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt
werden.
(2)
Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer
Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der
Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind
Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht
werden.
(3)
An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch
den andere beeinträchtigt werden.
(4)
Die Verbote des Abs. 1 bis 3 gelten nicht
1.
für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,
2.
für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem
geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art
vorgesehen sind,
3.
für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe,
soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht
aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.
§ 4
- Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei
der Benutzung und den Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist
auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder
Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen
Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare
Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen
kann. Insbesondere ist es verboten,
1.
lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu
lassen
2.
Schallzeichen, außer zur Warnung abzugeben
3.
Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
4.
lämmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit
Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier
Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
5.
beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
§ 5
- Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und
Musikinstrumenten
(1)
Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente
dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutz werden,
daß unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbarer beeinträchtigt werden können.
(2)
Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1
genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken,
die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren
Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen
Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden
können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und
Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb
von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise
ist zulässig.
§ 7
- Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im
Freien
(1)
Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6
der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBI.
l S. 1248) hinausgehend, an Werktragen in den Zeiten von 19.00 bis
7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
nicht benutzt werden.
(2)
Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer
lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
(3)
Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen
durch Privatpersonen und Gewerbebetreibende in den Zeiten von 22.00
bis 5.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nur benutzt werden, wenn
die Wetterlage dies erfordert.
§ 8
- Halten von Tieren
(1)
Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß Drifte
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen
Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigtwerden.
(2)
Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen
Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in
landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird. gelten als
unvermeidbar.
Agenda, Arbeitsgruppe "Dorfkultur"
Die
Arbeitsgruppe "Dorfkultur" trifft sich am Mittwoch, 01.8.2001, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.
Alle
Interessenten sind herzlichst eingeladen.
Agenda,
Arbeitsgruppe "Wohnen im Alter"
Die
Arbeitsgruppe "Wohnen im Alter" trifft sich am
Montag,
6.8.2001, um 19.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses.
Alle
Interessenten sind herzlichst eingeladen.
Stellungnahme oder weitergehende Links :
Leserbriefe/e-Mail
zu den Themen:
Die
Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde
Körle.
|