Volkstrauertag
Zur
Gedenkfeier der Gemeinde Körle zum Volkstrauertag 2001 am
Ehrenmal in Körle am
Sonntag, 18. November 2001 sind
alle Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen.
Die
Feierstunde wird vom Gesangverein und dem Musikzug des TSV Rot-Weiß
Körle musikalisch umrahmt.
Treffpunkt
der Vereine und Teilnehmer ist um 10.00 Uhr an der Kirche. Von dort
aus geht es geschlossen zur anschließenden Feier am Ehrenmal.
Für
alle, die vorher am Gottesdienst teilnehmen wollen: Dieser
beginnt um 9.15 Uhr, der Kirchenvorstand lädt herzlich dazu ein.
Gedenkfeier
am Ehrenmal im OT Empfershausen:
Die
Gedenkfeier im Ortsteil Empfershausen findet um 10.30 Uhr am
Ehrenmal statt.
Öffentliche
Sitzung - Ortsbeirat
Körle-Wagenfurth
Zu
einer öffentlichen Sitzung lade ich den Ortsbeirat Wagenfurth für
Mittwoch, 14. November 2001, um 20.00 Uhr, in das
Dorfgemeinschaftshaus Wagenfurth, Tel. 05665/3108, recht
herzlich ein.
Tagesordnung:
1.
Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan der
Gemeine Körle für das Haushaltsjahr 2001
4. Wünsche und Anregungen für das Haushaltsjahr 2002
5. Stand der Dorferneuerung
6. Verschiedenes
Bernhard
Lanzenberger, Ortsvorsteher
Durchführung
einer repräsentativen Viehzählung von Rindern und Schweinen in
Hessen
Auf
Grund §§ 18 bis 20 des Gesetzes über Agrarstatistiken (Agrarstati-stikgesetz—AgrStatG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBI. l S.
1635), ist zum Berichtszeitpunkt
3.
November 2001 eine repräsentative Viehzählung
durchzuführen.
Die
Zählung wird als repräsentative Teilerhebung auf Betriebsbasis
durchgeführt. Erfasst werden nur die Rindvieh- und
Schweinebestände. Auskunftspflichtig sind nach § 93 Abs. 2
AgrStatG in Verbindung mit § 15 die Inhaber oder Leiter der in der
Stichprobe einbezogenen Betriebe oder im Verhinderungsfalle die mit
der Viehhaltung befassten Betriebsangehörigen. Gemäß § 15 BStatG
(in der Fassung vom 22. Januar 1987; BGBI. l S. 463), sind die
erforderlichen Angaben und Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig
und fristgemäß zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder
schriftlich erteilt werden (vgl. § 15 BStatG).
Die
Einzelangaben der Betriebe und die Feststellungen bei der Zählung
unterliegen der Geheimhaltung (vgl. § 16 BstatG). Die Benutzung der
Einzelangaben und Feststellungen zu steuerlichen und anderen als
statistischen Zwecken ist unzulässig.
Wer
als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden (vgl. §§ 15, 23 BStatG).
Hessisches
Statistisches Landesamt
Landwirtschaftliche
Sozialversicherungsträger Hessen
In
regelmäßigen Abständen werden von den Landw.
Sozialversicherungsträgern Hessen, bestehend aus der Land- und
Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Landwirtschaftlichen
Alterskasse Landwirtschaftlichen Krankenkasse und
Landwirtschaftlichen Pflegekasse
auswärtige
Sprechtage durchgeführt, an denen sich interessierte Mitglieder
über ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten informieren
können. Der nächste Sprechtag findet wie folgt statt:
Datum:
4.12.2001 Ort: Kreisbauernverband, Hessenallee
8, Ziegenhain
Zeit: 9.00-12.00 Uhr.
Um
telefonische Anmeldung unter der Nummer 0561/1006-2229 wird gebeten.
AGENDA,
Arbeitsgruppe "Dorfkultur"
Das
nächste Treffen der Agenda-Arbeitsgruppe "Dorfkultur"
findet am 7. November 2001 um 19.30 Uhr im Rathaus statt. Die
Agendagruppe hat zu der Sitzung Bürgermeister Mario Gerhold
eingeladen, um sich über den aktuellen Stand bezüglich des
Lebensmittelladens in Körle zu informieren.
Merkblatt
zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für
das Jahr 2002
Ehegatten,
die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt
leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den
Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV
eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der
Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach
Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination
III/V ist so gestaltet, daß die Summe der Steuerabzugsbeträge
beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht,
wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in
Steuerklasse V eingestufte 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens
erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die
Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren
Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden
wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die
günstigere Steuerklasse III. Es erscheint ratsam, daß die
Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 2002
überprüfen. Denn die neuen Steuertabellen und veränderte Lohn-
und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in
Frage stellen. Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl
zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten
Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen
ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer
monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen,
bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim
Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese
vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom
monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern
lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten
Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen
genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant
bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene
Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die
vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im
Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld
dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder
Nachzahlungen ergeben, läßt sich nicht allgemein sagen; hier kommt
es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt
kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, auch Einkommersteuer-Vorauszahlungen festsetzen,
wenn damit zu rechnen ist, daß die Jahressteuerschuld die
einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die diesbezüglichen
Erläuterungen in dem Heftchen "Lohnsteuer 2002", das
jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird
hingewiesen.
Bei
der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch
daran denken, daß die Steuerklassenkombination auch die Höhe der
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld beeinflussen kann. Eine vor
Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung
von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt.
Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen,
können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen
Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben.
Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit
eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder
diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination
zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den
zuständigen Sozialleistungsträger befragen.
In
den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn
bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für
2002 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2001
bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die
Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2002 von der Gemeinde, die
die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein
Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2002 kann in der Regel nur
einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2002, bei der
Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des
Jahres 2002 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder
verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2002 auch noch ein
weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten
müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten
vorlegen.
Tabellen
zur Steuerklassenwahl
Da
die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob die Lohnsteuer nach
der Allgemeinen Lohnsteuertabelle ermittelt wird, weil der
Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder ob die
Lohnsteuer nach der Besonderen Lohnsteuertabelle ermittelt wird,
weil der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist, sind auch zwei
Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt.
Die
Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte
rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen,
wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist.
Beide
Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A *) des
höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche
Arbeitslohn B *) des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der
bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden)
und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden
darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die
Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende
Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der
geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei, sind die
Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn
des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5
und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die
Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem
geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die
Steuerklassenkombination 111/V.
Beispiele:
1.
Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig,
bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000
Euro und 1.800 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden
Ehegattens den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten
in der Spalte 2 der Tabelle 1 ausgewiesenen Betrag von 2.045 Euro
nicht übersteigt, führt in diesem Falle die
Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer. Vergleich
nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:
a)
Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse
III 321,50 Euro für
1.800 Euro nach Steuerklasse V 503,00 Euro insgesamt
also 824,50 Euro
b)
Lohnsteuer für 3.000 Euro nach
Steuerklasse IV 621,91 Euro für
1.800 Euro nach Steuerklasse IV 235,25 Euro insgesamt
also 857,16 Euro
2.
Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegattens 2.500 Euro
betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur
geringsten Lohnsteuer führen.
Vergleich
nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle
a)
Lohnsteuer für 3.000 Euro nach
Steuerklasse III 321,50 Euro für
2.500 Euro nach Steuerklasse V 819,58 Euro insgesamt
also 1.141,08 Euro
b)
Lohnsteuer für 3.000 Euro nach
Steuerklasse IV 621,91 Euro für
2.500 Euro nach Steuerklasse IV 448,75 Euro insgesamt
also 1.070,66 Euro
Stellungnahme oder weitergehende Links :
Leserbriefe/e-Mail
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Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde
Körle.
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