Aus dem Rathaus wird Berichtet                                           Körle, 09.11.01 


Volkstrauertag

Zur Gedenkfeier der Gemeinde Körle zum Volkstrauertag 2001 am Ehrenmal in Körle am Sonntag, 18. November 2001 sind alle Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen.

Die Feierstunde wird vom Gesangverein und dem Musikzug des TSV Rot-Weiß Körle musikalisch umrahmt.

Treffpunkt der Vereine und Teilnehmer ist um 10.00 Uhr an der Kirche. Von dort aus geht es geschlossen zur anschließenden Feier am Ehrenmal.

Für alle, die vorher am Gottesdienst teilnehmen wollen: Dieser beginnt um 9.15 Uhr, der Kirchenvorstand lädt herzlich dazu ein.

Gedenkfeier am Ehrenmal im OT Empfershausen:

Die Gedenkfeier im Ortsteil Empfershausen findet um 10.30 Uhr am Ehrenmal statt.


Öffentliche Sitzung - Ortsbeirat Körle-Wagenfurth

Zu einer öffentlichen Sitzung lade ich den Ortsbeirat Wagenfurth für Mittwoch, 14. November 2001, um 20.00 Uhr, in das Dorfgemeinschaftshaus Wagenfurth, Tel. 05665/3108, recht herzlich ein.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht des Ortsvorstehers
3. 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan der Gemeine Körle für das Haushaltsjahr 2001
4. Wünsche und Anregungen für das Haushaltsjahr 2002
5. Stand der Dorferneuerung
6. Verschiedenes

Bernhard Lanzenberger, Ortsvorsteher


Durchführung einer repräsentativen Viehzählung von Rindern und Schweinen in Hessen

Auf Grund §§ 18 bis 20 des Gesetzes über Agrarstatistiken (Agrarstati-stikgesetz—AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBI. l S. 1635), ist zum Berichtszeitpunkt

3. November 2001 eine repräsentative Viehzählung

durchzuführen.

Die Zählung wird als repräsentative Teilerhebung auf Betriebsbasis durchgeführt. Erfasst werden nur die Rindvieh- und Schweinebestände. Auskunftspflichtig sind nach § 93 Abs. 2 AgrStatG in Verbindung mit § 15 die Inhaber oder Leiter der in der Stichprobe einbezogenen Betriebe oder im Verhinderungsfalle die mit der Viehhaltung befassten Betriebsangehörigen. Gemäß § 15 BStatG (in der Fassung vom 22. Januar 1987; BGBI. l S. 463), sind die erforderlichen Angaben und Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgemäß zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erteilt werden (vgl. § 15 BStatG).

Die Einzelangaben der Betriebe und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung (vgl. § 16 BstatG). Die Benutzung der Einzelangaben und Feststellungen zu steuerlichen und anderen als statistischen Zwecken ist unzulässig.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. §§ 15, 23 BStatG).

Hessisches Statistisches Landesamt


Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Hessen

In regelmäßigen Abständen werden von den Landw. Sozialversicherungsträgern Hessen, bestehend aus der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Landwirtschaftlichen Alterskasse Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Landwirtschaftlichen Pflegekasse

auswärtige Sprechtage durchgeführt, an denen sich interessierte Mitglieder über ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten informieren können. Der nächste Sprechtag findet wie folgt statt:

Datum: 4.12.2001 Ort: Kreisbauernverband, Hessenallee 8, Ziegenhain Zeit: 9.00-12.00 Uhr.

Um telefonische Anmeldung unter der Nummer 0561/1006-2229 wird gebeten.


AGENDA, Arbeitsgruppe "Dorfkultur"

Das nächste Treffen der Agenda-Arbeitsgruppe "Dorfkultur" findet am 7. November 2001 um 19.30 Uhr im Rathaus statt. Die Agendagruppe hat zu der Sitzung Bürgermeister Mario Gerhold eingeladen, um sich über den aktuellen Stand bezüglich des Lebensmittelladens in Körle zu informieren.


Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für 
das Jahr 2002

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, daß die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Es erscheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 2002 überprüfen. Denn die neuen Steuertabellen und veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen. Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, läßt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch Einkommersteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen "Lohnsteuer 2002", das jeder Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, daß die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2002 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2001 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2002 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2002 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2002, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2002 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2002 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob die Lohnsteuer nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder ob die Lohnsteuer nach der Besonderen Lohnsteuertabelle ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist, sind auch zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt.

Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A *) des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B *) des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination 111/V.

Beispiele:

1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.800 Euro. Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegattens den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle 1 ausgewiesenen Betrag von 2.045 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer. Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:

a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 321,50 Euro für 1.800 Euro nach Steuerklasse V 503,00 Euro insgesamt also 824,50 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 621,91 Euro für 1.800 Euro nach Steuerklasse IV 235,25 Euro insgesamt also 857,16 Euro

2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegattens 2.500 Euro betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle

a) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse III 321,50 Euro für 2.500 Euro nach Steuerklasse V 819,58 Euro insgesamt also 1.141,08 Euro

b) Lohnsteuer für 3.000 Euro nach Steuerklasse IV 621,91 Euro für 2.500 Euro nach Steuerklasse IV 448,75 Euro insgesamt also 1.070,66 Euro


Stellungnahme oder weitergehende Links :

Leserbriefe/e-Mail zu den Themen: 

Die Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde Körle.

Stand: 12.11.01 22:12, (c) www.koerle.net 

Zurück