Auskünfte aus dem Melderegister                                        Körle, 22.02.02 

hier: Datenschutz

Aufgrund des Hessischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Hessischen Meldegesetz § 32, 34 und 35 und der Meldedatenüber- mittlungsverordnung hat jeder Bürger das Recht, Übermittlungssperren seiner persönlichen Daten zu beantragen. Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:

1. gegenüber einer öffentlich-rechtl. Religionsgesellschaft (§ 32 Abs. 2 HMGas)

2. Sperre gegenüber Adreßbuchverlagen (§ 35 Abs. 4 bis 5 HMG)

3. Alters- und Ehejubiläumsdaten an Presse, Rundfunk und andere Körperschaften (§ 35 Abs. 3, 5 MHG)

4. Sperre gegenüber Parteien und Trägern von Abstimmung (§ 35 Abs. 1, 2 HMG)

5. Sperre jeglicher Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 5 HMG)

bei Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit usw.)

schriftliche Begründung, befristet für 3 Jahre Ihre Gemeindeverwaltung gibt Ihnen hierüber gern Auskünfte. Macht der Bürger von seinem Recht auf Auskunftssperren keinen Gebrauch, so kann die Verwaltung grundsätzlich davon ausgehen, daß die schutzwürdigen Belange des Bürgers durch die Übermittlung der Daten nicht gefährdet werden, Körte, 22.2.2002

Hiermit beantrage ich die Sperrung meiner persönlichen Daten (Entsprechendes bitte ankreuzen)

Name, Vorname :  
geb. am :   
Anschrift :  
Körle, den :  
Unterschrift:  

( ) 1. § 32 Abs. 2 HMG - öffentl. rechtl. Religionsgesellschaft 

( ) 2. § 35 Abs. 5/4 HMG - Adreßbuchverlage 

( ) 3. § 35 Abs. 5/3 HMG - Alters- und Ehejubiläen 

( ) 4. §35 Abs. 5/1/2-Parteien/Wählergruppen

( ) 5. § 34 Abs. 5 - Totale Sperre
            (Gefahr für Leben und Gesundheit) 

5. - schriftlich begründen

Gemeinde Körle
Im Mülmischtal 2
34327 Körle

Tel: 05665-9498-0
Fax: 05665-9498-13

Meldeamt@Koerle.de

Stand: 24.02.02 00:50, (c) www.koerle.net 

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