hier:
Datenschutz
Aufgrund
des Hessischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit dem Hessischen
Meldegesetz § 32, 34 und 35 und der Meldedatenüber-
mittlungsverordnung hat jeder Bürger das Recht,
Übermittlungssperren seiner persönlichen Daten zu beantragen.
Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
1.
gegenüber einer öffentlich-rechtl. Religionsgesellschaft (§ 32
Abs. 2 HMGas)
2. Sperre gegenüber Adreßbuchverlagen (§ 35 Abs. 4 bis 5 HMG)
3.
Alters- und Ehejubiläumsdaten an Presse, Rundfunk und andere
Körperschaften (§ 35 Abs. 3, 5 MHG)
4.
Sperre gegenüber Parteien und Trägern von Abstimmung (§ 35 Abs.
1, 2 HMG)
5.
Sperre jeglicher Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 5 HMG)
bei
Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit usw.)
schriftliche
Begründung, befristet für 3 Jahre Ihre Gemeindeverwaltung gibt
Ihnen hierüber gern Auskünfte. Macht der Bürger von seinem Recht
auf Auskunftssperren keinen Gebrauch, so kann die Verwaltung
grundsätzlich davon ausgehen, daß die schutzwürdigen Belange des
Bürgers durch die Übermittlung der Daten nicht gefährdet werden,
Körte, 22.2.2002
Hiermit
beantrage ich die Sperrung meiner persönlichen Daten
(Entsprechendes bitte ankreuzen)
Name,
Vorname : |
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geb.
am : |
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Anschrift
: |
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Körle,
den : |
|
Unterschrift: |
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(
) 1. § 32 Abs. 2 HMG - öffentl. rechtl.
Religionsgesellschaft
(
) 2. § 35 Abs. 5/4 HMG - Adreßbuchverlage
(
) 3. § 35 Abs. 5/3 HMG - Alters- und Ehejubiläen
(
) 4. §35 Abs. 5/1/2-Parteien/Wählergruppen
(
) 5. § 34 Abs. 5 - Totale Sperre
(Gefahr
für Leben und Gesundheit)
5.
- schriftlich begründen
Gemeinde
Körle
Im Mülmischtal 2
34327 Körle
Tel:
05665-9498-0
Fax: 05665-9498-13
Meldeamt@Koerle.de
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