Ein Thema für Sie ? - Wohnungen für Senioren in Körle
an alle Bürgerinnen und Bürger zur Vorstellung des Projektes durch die Mitarbeiter/innen der Agenda-Gruppe "Wohnen im Alter" am
Donnerstag, 11. April 2002, um 19.30 Uhr in der Berglandhalle
An diesem Abend werden die Ergebnisse der Umfragen zu diesem Thema präsentiert und es besteht Gelegenheit zum Meinungsaustausch, ob und in welcher Art wir eine solche Einrichtung benötigen.
Die Gemeinde Körle richtet einen Fahrdienst für diese Veranstaltung ein. Bitte zur Bestellung des Fahrdienstes bis zum 10. April anrufen unter Tel. 9498-18.
Mit herzlichen Grüßen Mario Gerhold (Bürgermeister) und die Agendagruppe
"Wohnen im Alter"
Rücksicht
nehmen, denn Lärm macht krank!
Häufiger
stellen Bürger der Gemeindeverwaltung die Frage, ob denn eine
Mittagsruhe, z. B. bei der Benutzung von Rasenmähern, eingehalten
werden muss. Die "Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm"
(LärmVO) trifft hierzu eine klare Aussage, denn § 7 dieser
Vorschrift regelt die zulässigen Betriebszeiten für derartige
Geräte. Rasenmäher dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00
bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen nicht benutzt werden. Um allgemeine Klarheit zu
diesem Thema zu schaffen, drucken wir nachfolgend auszugsweise die
Bestimmungen der LärmVO ab. Für weitergehende Fragen steht das
Ordnungsamt unter Tel. 05665/9498-15 zur Verfügung.
§
2 - Grundregel
Soweit
sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbote
ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, daß andere nicht
mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt
werden.
§
3 - Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe
(1)
Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21.00 Uhr bis
7.00 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20.00 Uhr bis
7.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt
werden.
(2)
Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer
Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der
Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind
Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht
werden.
(3)
An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen,
durch den andere beeinträchtigt werden.
(4)
Die Verbote des Abs. 1 bis 3 gelten nicht
1.
für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,
2.
für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem
geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser
Art vorgesehen sind,
3.
für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche
Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten
Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2
beachtet wird.
§
4 - Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei
der Benutzung und den Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist
auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften
zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen
keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen,
das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es
verboten,
1.
lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu
lassen,
2.
Schallzeichen, außer zur Warnung abzugeben,
3.
Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
4.
lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit
Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier
Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
5.
beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
§
5 - Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und
Musikinstrumenten
(1)
Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen
nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt werden, daß
unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden können.
(2)
Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1
genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken,
die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren
Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen
Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können.
Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen
sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von
Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise
ist zulässig.
§
7 - Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten
im Freien
(1)
Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6
der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBI.
l S. 1248) hinausgehend, an Werktagen in den Zeiten von 19.00 bis
7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
nicht benutzt werden.
(2)
Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender
Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
(3)
Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen
durch Privatpersonen und Gewerbebetreibende in den Zeiten von
22.00 bis 5.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nur benutzt werden,
wenn die Wetterlage dies erfordert.
§
8 - Halten von Tieren
(1)
Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß
Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den
von diesen Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.
(2)
Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung,
die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen
Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar.
Landessammlung
der Arbeiterwohlfahrt Frühjahr 2002
Die
Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt in Hessen findet in der Zeit
vom
19.04.bis15.04.2002
statt. Hierfür werden interessierte Bürger gesucht, die bereit
sind zu sammeln. Die Sammellisten sind bei der Gemeinde-
verwaltung erhältlich. Auf Wunsch kann dem Sammler 15 % des
Sammlergebnisses ausgezahlt werden.
Gütekompost
zum Sonderpreis
in
der Zeit vom 13.4. bis 11.5.2002
10
mm Reifekompost: Reifekompost ist besonders geeignet als Rasendünger
aber natürlich auch für alle anderen Anwendungen. 80 l Reifekompost
erhältlich zum Aktionspreis von 1,00 EUR am Bauhof Körle,
Ladestraße, Tel. 05665/30311. Geöffnet jeden Samstag von 10.00
bis 12.00 Uhr
Frühling
im Berchtesgadener Land
Die
Jugend- und Freizeiteinrichtung des Schwalm-Eder-Kreises bietet in
der Zeit vom 26.4. bis 4.5.2002 im BUCHENHAUS in Schönau am Königssee
freie Zimmer an.
Die
Kosten betragen 252,00 €. In dem Preis sind folgende Leistungen
enthalten: Zimmer mit DU/WC, Frühstücksbüfett mit Lunchpaket,
warmes Abendessen.
Die
Hin- und Rückreise ist in eigener Regie durchzuführen. Buchungen
und Infos:
Jugend-
und Freizeiteinrichtung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstr. 6, 34576 Homberg (Efze)
Tel.: 05681/775-493
Fax: 05681/775-494
e-mail:
info@freizeit-schwalm-eder.de
Tag
der offenen Tür auf der Kompostierungsanlage Homberg
Im
Rahmen eines bundesweiten Komposttages öffnet die Kompostierungsanlage
in Homberg am
Samstag,
13. April 2002, in der Zeit von 10.00 -15.00 Uhr
ihre
Pforten.
An
diesem Tag können sich alle Bürger und Bürgerinnen unter
anderem über die neu installierte Technik informieren. Die
Mitarbeiter der Firma Johannes Fehr GmbH, eine durch den
Zweckverband Abfallwirtschaft beauftragte Betreiberfirma für
die Kompostierungsanlage, freuen sich auf ihr kommen. Für Speis
und Trank ist gesorgt, außerdem sind ein Luftballonwettbewerb,
Rundfahrten auf einem Radlader, Minibaggern und diverse Vorführungen
geplant. Gleichzeitig markiert der Tag der offenen Tür den Beginn
der diesjährigen Frühlingsaktion der Kompostierungsanlage. In
der Frühlingsaktion können die Bürger und Bürgerinnen wieder
Kompost und Erden der Kompostierungsanlage besonders günstig
erwerben. Um die Emissionssituation im direkten Umfeld der
Kompostierungsanlage Homberg weiter zu verbessern, wurde die
Kompostierungsanlage besonders günstig erwerben.
Um
die Emissionssituation im direkten Umfeld der Kompostierungsanlage
Homberg weiter zu verbessern, wurde die Kompostierungsanlage im
Laufe des letzten Jahres um eine "Zwangsbelüftete
Intensivrotte" erweitert. Das neue System ist seit November
2001 im Probebetrieb. Alle Grünabfälle, von denen eine erhöhte
Geruchsentwicklung ausgeht, werden seither besonders behandelt.
Es handelt sich dabei um strukturschwaches Material, wie z. B.
Rasenschnitt, Laub oder krautige Abfälle, welches aufgehäuft im
Innern nur schlecht mit Sauerstoff versorgt wird. Aufgrund des
Sauerstoffmangels neigt dieses Material zur Fäulnis, welches
eine erhöhte Geruchsentwicklung mit sich bringt. Um diesem
Pro-zess entgegen zu wirken, wird dieser Grünabfall bereits am
Anlieferungstag mit strukurreichem Abfall (Holzhäcksel)
vermischt und in die Intensivrotteboxen verbracht. In den
Intensivrotteboxen findet eine Zwangsbelüftung des Materials
statt, d. h. frische Luft aus der Umgebung wird durch das Material
gesaugt und diese Luft wird dann einem Biofilter zugeführt. Die
im Biofilter lebenden Mikroorganismen sind in der Lage, über 90 %
der Geruchsstoffe aus der zugeführten Abluft abzubauen.
Landwirtschaftliche
Sozialversicherungsträger Hessen
Landwirtschaftliche
Sozialversicherungsträger Hessen In regelmäßigen Abständen
werden von den Landw. Sozialversicherungsträgern Hessen,
bestehend aus Land-
und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Landwirtschaftlichen
Altersklasse Landwirtschaftlichen Krankenkasse und
Landwirtschaftliche
Pflegekasse auswärtige Sprechtage durchgeführt, an denen sich
interessierte Mitglieder über ihre versicherungsrechtlichen
Angelegenheiten informieren können.