Aus dem Rathaus wird Berichtet                                           Körle, 12.04.02 


Ein Thema für Sie ? - Wohnungen für Senioren in Körle

an alle Bürgerinnen und Bürger zur Vorstellung des Projektes durch die Mitarbeiter/innen der Agenda-Gruppe "Wohnen im Alter" am
Donnerstag, 11. April 2002, um 19.30 Uhr in der Berglandhalle
An diesem Abend werden die Ergebnisse der Umfragen zu diesem Thema präsentiert und es besteht Gelegenheit zum Meinungsaustausch, ob und in welcher Art wir eine solche Einrichtung benötigen.
Die Gemeinde Körle richtet einen Fahrdienst für diese Veranstaltung ein. Bitte zur Bestellung des Fahrdienstes bis zum 10. April anrufen unter Tel. 9498-18.
Mit herzlichen Grüßen Mario Gerhold (Bürgermeister) und die Agendagruppe  "Wohnen im Alter"


Rücksicht nehmen, denn Lärm macht krank!

Häufiger stellen Bürger der Gemeindeverwaltung die Frage, ob denn ei­ne Mittagsruhe, z. B. bei der Benutzung von Rasenmähern, eingehalten werden muss. Die "Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm" (LärmVO) trifft hierzu eine klare Aussage, denn § 7 dieser Vorschrift regelt die zulässigen Betriebszeiten für derartige Geräte. Rasenmäher dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Um allgemei­ne Klarheit zu diesem Thema zu schaffen, drucken wir nachfolgend auszugsweise die Bestimmungen der LärmVO ab. Für weitergehende Fragen steht das Ordnungsamt unter Tel. 05665/9498-15 zur Verfügung.

§ 2 - Grundregel

Soweit sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbo­te ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, daß andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden.

§ 3 - Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe

(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträch­tigt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes er­bracht werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(4) Die Verbote des Abs. 1 bis 3 gelten nicht

1. für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,

2. für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,

3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.

§ 4 - Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen

Bei der Benutzung und den Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vor­schriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwir­kungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu un­terlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,

1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,

2. Schallzeichen, außer zur Warnung abzugeben,

3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,

4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,

5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

§ 5 - Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten

(1) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt werden, daß unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden können.

(2) Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise ist zulässig.

§ 7 - Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien

(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBI. l S. 1248) hinausgehend, an Werktagen in den Zeiten von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.

(3) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dür­fen durch Privatpersonen und Gewerbebetreibende in den Zeiten von 22.00 bis 5.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nur benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

§ 8 - Halten von Tieren

(1) Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.

(2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhal­tung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirt­schaftlichen Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar.


Baugrundstück in Empfershausen

Baugrundstück in der Berliner Straße 19 in Empfershausen zu verkaufen
Ein voll erschlossenes Baugrundstück in der Größe von 776 qm wurde an die Gemeinde zurück übertragen und kann jetzt erneut
verkauft werden.

Preis pro qm 25,— Euro.

Interessenten wenden sich bitte an die Gemeindeverwaltung

Körle, Tel. 05665/949816.


Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt Frühjahr 2002

Die Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt in Hessen findet in der Zeit vom

19.04.bis15.04.2002 statt. Hierfür werden interessierte Bürger gesucht, die bereit sind zu sammeln. Die Sammellisten sind bei der Gemeinde- verwaltung erhältlich. Auf Wunsch kann dem Sammler 15 % des Sammlergebnisses ausgezahlt werden.


Gütekompost zum Sonderpreis

in der Zeit vom 13.4. bis 11.5.2002

10 mm Reifekompost: Reifekompost ist besonders geeignet als Rasen­dünger aber natürlich auch für alle anderen Anwendungen. 80 l Reife­kompost erhältlich zum Aktionspreis von 1,00 EUR am Bauhof Körle, Ladestraße, Tel. 05665/30311. Geöffnet jeden Samstag von 10.00 bis 12.00 Uhr 


Frühling im Berchtesgadener Land

Die Jugend- und Freizeiteinrichtung des Schwalm-Eder-Kreises bietet in der Zeit vom 26.4. bis 4.5.2002 im BUCHENHAUS in Schönau am Königssee freie Zimmer an.

Die Kosten betragen 252,00 €. In dem Preis sind folgende Leistungen enthalten: Zimmer mit DU/WC, Frühstücksbüfett mit Lunchpaket, war­mes Abendessen.

Die Hin- und Rückreise ist in eigener Regie durchzuführen. Buchungen und Infos:

Jugend- und Freizeiteinrichtung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstr. 6, 34576 Homberg (Efze)
Tel.: 05681/775-493
Fax: 05681/775-494
e-mail: info@freizeit-schwalm-eder.de


Tag der offenen Tür auf der Kompostierungsanlage Homberg

Im Rahmen eines bundesweiten Komposttages öffnet die Kompostie­rungsanlage in Homberg am

Samstag, 13. April 2002, in der Zeit von 10.00 -15.00 Uhr

ihre Pforten.

An diesem Tag können sich alle Bürger und Bürgerinnen unter anderem über die neu installierte Technik informieren. Die Mitarbeiter der Firma Johannes Fehr GmbH, eine durch den Zweckverband Abfallwirtschaft be­auftragte Betreiberfirma für die Kompostierungsanlage, freuen sich auf ihr kommen. Für Speis und Trank ist gesorgt, außerdem sind ein Luftbal­lonwettbewerb, Rundfahrten auf einem Radlader, Minibaggern und diver­se Vorführungen geplant. Gleichzeitig markiert der Tag der offenen Tür den Beginn der diesjährigen Frühlingsaktion der Kompostierungsanlage. In der Frühlingsaktion können die Bürger und Bürgerinnen wieder Kom­post und Erden der Kompostierungsanlage besonders günstig erwerben. Um die Emissionssituation im direkten Umfeld der Kompostierungsanla­ge Homberg weiter zu verbessern, wurde die Kompostierungsanlage be­sonders günstig erwerben.

Um die Emissionssituation im direkten Umfeld der Kompostierungsanla­ge Homberg weiter zu verbessern, wurde die Kompostierungsanlage im Laufe des letzten Jahres um eine "Zwangsbelüftete Intensivrotte" erwei­tert. Das neue System ist seit November 2001 im Probebetrieb. Alle Grünabfälle, von denen eine erhöhte Geruchsentwicklung ausgeht, wer­den seither besonders behandelt. Es handelt sich dabei um struktur­schwaches Material, wie z. B. Rasenschnitt, Laub oder krautige Abfälle, welches aufgehäuft im Innern nur schlecht mit Sauerstoff versorgt wird. Aufgrund des Sauerstoffmangels neigt dieses Material zur Fäulnis, wel­ches eine erhöhte Geruchsentwicklung mit sich bringt. Um diesem Pro-zess entgegen zu wirken, wird dieser Grünabfall bereits am Anlieferungs­tag mit strukurreichem Abfall (Holzhäcksel) vermischt und in die Intensivrotteboxen verbracht. In den Intensivrotteboxen findet eine Zwangsbelüftung des Materials statt, d. h. frische Luft aus der Umgebung wird durch das Material gesaugt und diese Luft wird dann einem Biofilter zugeführt. Die im Biofilter lebenden Mikroorganismen sind in der Lage, über 90 % der Geruchsstoffe aus der zugeführten Abluft abzubauen.


Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Hessen

Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Hessen In regelmäßigen Abständen werden von den Landw. Sozialversiche­rungsträgern Hessen, bestehend aus Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Landwirtschaftlichen Altersklasse Landwirtschaftlichen Krankenkasse und

Landwirtschaftliche Pflegekasse auswärtige Sprechtage durchgeführt, an denen sich interessierte Mit­glieder über ihre versicherungsrechtlichen Angelegenheiten informieren können.

Der nächste Sprechtag findet wie folgt statt:
Datum:     7.5.2002 
Ort:         Kreisbauernverband, Hessenallee 8, Ziegenhain 
Zeit:        9.00-12.00 Uhr

Um telefonische Anmeldung unter der Nummer 0561/1006-2229 wird gebeten.


Stellungnahme oder weitergehende Links :

Leserbriefe/e-Mail zu den Themen: 

Die Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde Körle.

Stand: 14.04.02 17:04, (c) www.koerle.net 

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