Aus dem Rathaus wird Berichtet                                           Körle, 19.04.02 

Integrierte Erhebung 2002

Repräsentative Bodennutzungshaupterhebung und repräsentative Viehzählung

Rechtsgrundlagen:

1. Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz-AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBI. l S. 1635) in Verbindung mit der Verordnung zur Aussetzung von Erhebungs­merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (AgrStatGAussV) vom 3. März 1999 (BGBI. l S. 300).

2. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Janu­ar 1987 (BGBI. l S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBI. l S. 1300). Auf Grund dieser Gesetze besteht Auskunftspflicht für die Inhaber/in­nen oder Leiter/innen von

1. Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von min­destens zwei Hektar, oder mit mindestens:
8 Rindern oder 8 Schweinen oder
20 Schafen oder
200 Legehennen oder
200 Junghennen oder
200 Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder
200 Gänsen, Enten oder Truthühnern
30 Ar bestockte Rebfläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
30 Ar Obstanbaufläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
30 Ar Tabak oder
30 Ar Baumschulen oder
30 Ar Gemüseanbau im Freiland oder
30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder

30 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke
oder
3 Ar Gemüseanbau für Erwerbszwecke unter Glas oder
3 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau für Erwerbszwecke unter Glas 

2. Betrieben mit einer Waldfläche von mindestens 10 Hektar. Es werden im Jahr 2002 nur die Angaben der Stichprobenbetriebe erhoben.

Die Erhebung ist im Frühjahr 2002 durchzuführen. Die Erheber können sich durch einen Ausweis der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindever­waltung legitimieren. Die von den Auskunftspflichtigen gemachten Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung der Ein­zelangaben an andere Stellen sowie eine Verwendung zu anderen als statistischen Zwecken ist ausgeschlossen. Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht werden bestraft.


Bodenrichtwertliste zum 31.12.2001

Der Gutachterausschuss beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises hat auf der Grundlage der in der Zeit vom 01.01.2000 bis31.12.2001 einge­gangenen Grundstückskaufverträge die durchschnittlichen Lagewerte (Richtwerte) per 31.12.2001 für Bauland in der Gemeinde Körle ermit­telt, zusätzlich enthält die Liste auch errechnete Durchschnittswerte für landwirtschaftliche Flächen.

Die Liste mit den Werten liegt gemäß § 13 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. April 2002 bis 21. Mai 2002 im Rathaus Körle, Im Mülmischtal 2, Zimmer 4, während der Öff­nungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Außerhalb dieser Zeit erteilt auch der Gutachterausschuss beim Land­rat des Schwalm-Eder-Kreises Auskunft über die Werte. Gerhold, Bürgermeister


Förderung von solarthermischen Anlagen

Es gibt verschiedene Programme, die sich nach der Antragsberechtigung und nach der Form der Förderung (Zuschüsse, Zulagen, zinsgün­stige Kredite) unterscheiden. Für die einzelnen Programme sind unterschiedliche Behörden zuständig. Im folgenden wird zunächst auf die Zulage, dann auf die Zuschüsse und abschließend auf die Kreditmöglichkeit hingewiesen.

1. Ökpzulage nach Eigenheimzulagengesetz

Die „Öko-Zulage" nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 des Eigenheimzulagen­gesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2000 (BGBI. l, S. 1810) kann u.a. für den Einbau von Solaranlagen in Anspruch genommen werden, wenn

• die Solaranlage in einem erworbenen Wohngebäude/Wohnung- oder in einem neu errichteten Wohngebäude/Wohnung installiert wird und für die Errichtung des Wohngebäudes/der Wohnung noch die Wärmeschutz­verordnung vom 16.08.1994 zugrunde lag. Das ist der Fall für alle Wohn­gebäude/Wohnungen, für die bis zum 31.01.2002 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden ist. Bei genehmigungs- und anzei­genfreien Bauten ist der Beginn der Bauausführung maßgebend;

• die Solaranlage vor Einzug in das Wohngebäude/die Wohnung und bis zum 31.12.2002 installiert wird;

• es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt;

das Einkommen jährlich bei Ledigen 40.903,50 € bei Verheirateten 81.807 € (zusätzlich 15.339 € pro Kind) nicht übersteigt und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht;

• frühere Steuererleichterungen für die Wohneigentumsförderung (§ 7 b oder § 10 e Einkommensteuergesetz) nicht in Anspruch genommen worden sind;

Für neu erworbene Wohngebäude/Wohnungen und Neubauten, für deren Errichtung bereits die neue Energieeinsparverordnung gilt (wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab 01.02.2002 gestellt wurde), ent­fällt der Anspruch auf Öko-Zulage.

Die Zulage kann nicht bei Kauf des Wohngebäudes/der Wohnung vom Ehegatten und nicht bei Ausbau und Erweiterung bestehender Wohngebaude/Wohnungen genutzt werden.

Die Öko-Zulage beträgt 2 % der Aufwendungen für die Solaranlage, höch­stens 256 € jährlich und dies acht Jahre lang. Ansprechpartner für die An­träge und die Abwicklung ist das zuständige Finanzamt. Wenn die Voraus­setzungen vorliegen, besteht auf diese Zulage ein Rechtsanspruch. 2. Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung der erneuerbaren Energien

Rechtsgrundlage für das Bundesprogramm sind die Richtlinien vom 23. Juli 2001.

Gegenstand der Förderung ist unter anderem die Errichtung von Solar­kollektoranlagen (einschließlich Speicher- und Luftkollektoren) zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme, nicht aber zur Warmwasserbereitung von Schwimmbädern.

Mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren müssen die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät oder einem Wärmemen­genzähler ausgestattet sein.

Die Solaranlage muss aus marktgängigen Komponenten bzw. Bauteilen bestehen, darf kein Prototyp sein und nicht überwiegend aus gebrauch­ten Teilen bestehen. Nicht gefördert werden können Eigenbauanlagen und Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/qm pro Jahr (bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat. Die in Hessen bei denkmai- bzw. ensemblegeschützten Gebäuden er­forderliche Baugenehmigung ist auf Verlangen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere Unternehmen, Eigentümer, Mieter, Pächter und Kontraktoren. Ausgeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, juri­stische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigen­tum von Gebietskörperschaften befinden, Kirchengemeinden und -Stiftungen, Hersteller und Energieversorgungsunternehmen. Für Solarkollektoranlagen wird bei Errichtung ein Zuschuss von 87 € je angefangener qm installierter Bruttokollektorfläche gewährt. Der Förderhöchstbetrag beträgt 25.000 € (= je Einzelanlage. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss ei­nes der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsver­trags. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Nicht gefördert werden können Maßnahmen, für die aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder Kommunen Zulagen oder Zuschüsse gewährt werden. Bewilligungsbehörde für die Zuschüsse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn/Ts. (Postfach 51 60, 65726 Eschborn/Ts.) Tel.: 06196/908-0, Fax: 06196/908-800 Info-Telefon: 06196/908-625 Internet: http://www.bafa.de

Anträge sind beim BAFA erhältlich und können bis zum 15. Oktober 2003 gestellt werden.

Die Förderrichtlinien und der Antragsvordruck können aus dem Internet (http://www.bafa.de) oder per Fax (0221/303 121 91 Richtlinien, -92 An­tragsformular) abgerufen werden.

Die Bescheiderteilung erfolgt nach Eingang der Anträge, die Auszah­lung der Zuschüsse nach Inbetriebnahme der Solaranlage und Vorlage der Rechnungen. Die Anlagen müssen spätestens neun Monate nach Erteilung des Bescheids in Betrieb genommen werden.

3. Förderung solarthermischer Anlagen in Hessen

Grundlage der Förderung ist das Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Ener­giegesetz) vom 25. Mai 1990 in Verbindung mit den Richtlinien nach den §§ 5 bis 8 Hess. Energiegesetz vom 27. März 1998 (StAnz. S. 1243) und dem aktuellen "Wichtigen Hinweis" vom 3. September 2001. Gefördert werden können solarthermische Anlagen, für die keine Antragsberechtigung nach dem "Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz vorliegt, das heißt im Wesentlichen, wenn es sich um Vorhaben der Kommunen und ihrer Gesellschaften oder um Vorhaben von Kirchen handelt.

Für Solaranlagen außerhalb von Wohngebäuden wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für die För­derung von Solaranlagen in Wohngebäuden gilt Nr. 7.4 der Richtlinien. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, LTH Landestreuhandstel­le Hessen, 60297 Frankfurt am Main, Tel.: 069/9132-2652, - 2739, -2730 Fax: 069/9132-4636.

4. C02-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Dieses Programm dient zur Finanzierung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und Minderung des Kohlendioxidausstoßes in bestehenden vermieteten oder eigengenutzten Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen, die unter anderem auch zur Finanzierung einer solarthermischen Anlage gewährt werden können. Die Solaranlage kann dabei entweder isoliert oder in Zusammenhang mit anderen Energie­sparmaßnahmen installiert werden.

Anträge können von Privatpersonen, aber auch von Unternehmen und kommunalen Eigengesellschaften gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss. Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Aufwendungen, max. 5 Mio. €.. Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zins­satz beträgt zur Zeit 4,2 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 4,86 %. Es werden bankübliche Sicherheiten verlangt. Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogram­men ist möglich.

Die Anträge müssen, bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) gestellt werden, die dann auch die gesamte Finanzierung abwickelt.

Die Antragsformulare sind bei den Banken erhältlich. Die aktuellen Kon­ditionen für die Darlehensvergabe können über Fax (069/7431-4214) di­rekt bei der KfW abgerufen werden. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KNW), Postfach 111141 60046 Frankfurt am Main

Tel.: 069/431-0, Info-Telefon: 01801/33 55 77 bundesweit zum Ortstarif www.kfw.de, e-mail: iz@kfw.de

KfW-Bestellservice: Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994, Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme: Faxabruf 069/7431 - 4214

5. C02 Gebäudesanierungs-Programm der Kreditanstalt für Wie­deraufbau (KfW)

Dieses Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzpro­gramms der Bundesregierung und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur C02-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäudes des Altbaube­stands mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg C02 pro qm Wohnfläche und Jahr.

Gegenstand des Programms sind Maßnahmenpakete aus Wärme­dämmmaßnahmen und Heizungserneuerung sowie ggf. der Erneue­rung der Fenster in selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, die 1978 oder vorher fertiggestellt wurden. Der Einbau einer Solaran­lage gilt dabei auch als eine Maßnahme zur "Erneuerung der Heizung". Anträge können von Privatpersonen, Wohnungsbauunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als. Träger der Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermiete­ten Wohngebäuden gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss. Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 250 Euro pro qm Wohnfläche. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten ein bis drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 2,8 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 2,83 % zur Zeit. Es werden außer bei öf­fentlich-rechtlichen Kreditnehmern bankübliche Sicherheiten verlangt. Eine Kumulierung mit Mitteln aus dem Bundesprogramm zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien ist möglich. Privatpersonen müssen den Antrag bei der Hausbank (Bank oder Spar­kasse) stellen, öffentlich-rechtliche Antragsteller direkt bei der KfW. Die Antragsformulare sind bei den Banken bzw. der KfW erhältlich. Die aktuellen Konditionen für die Darlehensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Postfach 111141, 60046 Frankfurt am Main Tel.: 069/7431-0

Info-Telefon: 01801/335577 bundesweit zum Ortstarif www.kfw.de e-mail: iz@kfw.de

KfW-Bestellservice: Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994 Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme:

Faxabruf 069/7431 -4214


Einladung zur Schifffahrt am 7. Mai

In diesen Tagen erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, die am 9. Mai 65 Jahre oder älter sind, eine Einladung für die diesjährige Seniorenfahrt der Gemeinde Körle.

Unter dem Motto „Eine Seefahrt die ist lustig" werden wir an diesem Tag zwar nicht zur See, aber immerhin mit einem Schiff fahren und si­cherlich einen schönen Tag bei folgendem Programm erleben:

07.30 Uhr Abfahrt in Körle nach Bad Karlshafen 09.30 Uhr Frühstück an der Weserpromenade 10.30 Uhr Abfahrt mit dem Schiff weserabwärts bis Fürstenberg 13.00 Uhr Gelegenheit zur Besichtigung des Museums „Porzellanmanufaktur Fürstenberg" 14.30 Uhr Abfahrt mit dem Bus in Richtung Trendelburg 15.00 Uhr Kaffee und Kuchen auf einem Hofgut bei Trendelburg 16.30 Uhr Rückfahrt nach Körle (zu Hause um ca. 17.30 Uhr)

Die Abfahrtszeiten in Körle sind wie folgt vorgesehen:

7.30 Uhr      Empfershausen (an beiden Haltestellen)
7.30 Uhr      Körle-Süd (ehem. Bushaltestelle B 83 / Buchenhain)
7.40 Uhr      Wagenfurth (Bushaltestelle)
7.40 Uhr      Lobenhausen (Fa. Fliesen-Schmoll)
7.40 Uhr      Körle-Nord (Bushaltestelle bei der Feuerwehr)

Der Kostenbeitrag beträgt in diesem Jahr 12,- pro Person.

Ich lade Sie zu dieser Fahrt herzlich ein und hoffe, Ihnen sagt das Programm zu.

Bitte geben Sie den Anmeldezettel, der dem Einladungsschreiben bei­gefügt ist, bis zum 30. April 2002 an die Gemeindeverwaltung zurück. Ihr

Mario Gerhold (Bürgermeister)


Seniorenwohnungen in Körle

Die Agenda-Gruppe "Wohnen im Alter" hat in einer öffentlichen Veran­staltung am 11. April in der Berglandhalle ihre Arbeitsergebnisse zum Thema Seniorenwohnungen vorgestellt. Vor ca. 70 interessierten Bürgerinnen und Bürgern trugen die Mitarbeiter/innen Ergebnisse von Befragungen und Ideen für Standorte der geplanten Seniorenwohnanlage vor.

Frau Hühner als Sprecherin dieser Agenda-Gruppe verdeutlichte an­hand von Zahlen, wie wichtig dieses Thema ist. Die Einwohnerstatistik der Gemeinde Körle weist insgesamt 396 Personen allein im Alter zwi­schen 60 und 70 Jahren aus. Bei Seniorennachmittagen und ähnlichen Veranstaltungen, aber auch im persönlichen Gespräch, habe man 109 Personen nach ihren Wohnvorstellungen im Alter befragt. 63 Personen äußerten den Wunsch, auch im Alter zu Hause wohnen bleiben zu wol­len. Immerhin 46 der Befragten konnten sich vorstellen, in einer Einrich­tung wie Seniorenwohnungen ihren Lebensabend zu verbringen.

Zum Thema möglicher Standort für seniorengerechte Wohnungen wur­den durch die Agenda-Gruppe drei Ideen vorgebracht:

1. Ehem. Wiese Brede an der Guxhagener Strasse

2. Gelände zwischen Apotheke und Kreissparkasse

3. Innerortsbereich am Wilhelm-Pfeiffer-Weg (Dbl/Wilke)

Bilder fehlen noch

Hintergrund:

Im Investitionsprogramm 2003 und 2004 sind jeweils eine Mio. Euro für den Bau seniorengerechter Wohnungen vorgesehen, möglicherweise in Kombination mit einer Kurzzeitpflege und neuen Räumen für eine Arztpraxis. Die Gemeinde Körle will in diesem Jahr eine Entscheidung über den Bau und den Standort für die Wohnungen treffen. Im nächsten Jahr soll mit dem Bau begonnen werden, die Bezugsfertigkeit ist für 2004 geplant. Ansprechpartner zu diesem Thema ist Bürgermeister Mario Gerhold.


Neuer Schlepper für den Bauhof

Die Mäharbeiten z.B. auf dem Körler Sportplatz, aber auch Kehrarbeiten und verschiedene Arbeiten im Winterdienst wurden vom Bauhof bisher mit einem Holder-Schlepper Baujahr 1988 ausgeführt. Das nun 14 Jahre alte Gerät kam in die Jahre und wurde in den vergangenen Tagen durch einen neuen Schlepper ersetzt. Nach Ausschreibung der zu liefernden Arbeitsmaschine und Vorführung verschiedener Traktoren kommt nun ein 38 PS starker Schlepper des italienischen Herstellers Carraro zum Einsatz.

Das Gerät ist optional mit Frontsichermähwerk, Mulchmäher, Kehrbe­sen oder der Winterdienstausrüstung mit Aufsattelstreuer und Räum­schild auszustatten und kostet knapp 40.000 €. Durch eine Knicklenkung ist der Schlepper besonders wendig und durch einen niedrigen Schwerpunkt auch im hängigen Gelände einzusetzen.

Bild

Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt Frühjahr 2002

Die Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt in Hessen findet in der Zeit vom 19.04.bis25.04.2002 statt.

Hierfür werden interessierte Bürger gesucht, die bereit sind zu sammeln. Die Sammellisten sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Auf Wunsch kann dem Sammler 15 % des Sammlergebnisses ausgezahlt werden.


Stellungnahme oder weitergehende Links :

Leserbriefe/e-Mail zu den Themen: 

Die Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde Körle.

Stand: 18.04.02 23:09, (c) www.koerle.net 

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