Integrierte
Erhebung 2002
Repräsentative
Bodennutzungshaupterhebung und repräsentative Viehzählung
Rechtsgrundlagen:
1.
Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz-AgrStatG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBI. l S. 1635)
in Verbindung mit der Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen
nach dem Agrarstatistikgesetz (AgrStatGAussV) vom 3. März 1999 (BGBI.
l S. 300).
2.
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar
1987 (BGBI. l S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBI. l S. 1300). Auf Grund dieser Gesetze
besteht Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder
Leiter/innen von
1.
Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von
mindestens zwei Hektar, oder mit mindestens:
8 Rindern oder 8 Schweinen oder
20 Schafen oder
200 Legehennen oder
200 Junghennen oder
200 Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder
200 Gänsen, Enten oder Truthühnern
30 Ar bestockte Rebfläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
30 Ar Obstanbaufläche, auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
30 Ar Tabak oder
30 Ar Baumschulen oder
30 Ar Gemüseanbau im Freiland oder
30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder
30 Ar Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder
3 Ar Gemüseanbau für Erwerbszwecke unter Glas oder
3 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau für Erwerbszwecke unter
Glas
2.
Betrieben mit einer Waldfläche von mindestens 10 Hektar. Es
werden im Jahr 2002 nur die Angaben der Stichprobenbetriebe
erhoben.
Die
Erhebung ist im Frühjahr 2002 durchzuführen. Die Erheber können
sich durch einen Ausweis der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
legitimieren. Die von den Auskunftspflichtigen gemachten
Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung
der Einzelangaben an andere Stellen sowie eine Verwendung zu
anderen als statistischen Zwecken ist ausgeschlossen. Verstöße
gegen diese Geheimhaltungspflicht werden bestraft.
Bodenrichtwertliste
zum 31.12.2001
Der
Gutachterausschuss beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises hat auf
der Grundlage der in der Zeit vom 01.01.2000 bis31.12.2001 eingegangenen
Grundstückskaufverträge die durchschnittlichen Lagewerte
(Richtwerte) per 31.12.2001 für Bauland in der Gemeinde Körle
ermittelt, zusätzlich enthält die Liste auch errechnete
Durchschnittswerte für landwirtschaftliche Flächen.
Die
Liste mit den Werten liegt gemäß § 13 Abs. 6 der Verordnung zur
Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. April 2002 bis 21. Mai
2002 im Rathaus Körle, Im Mülmischtal 2, Zimmer 4, während der
Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Außerhalb
dieser Zeit erteilt auch der Gutachterausschuss beim Landrat des
Schwalm-Eder-Kreises Auskunft über die Werte. Gerhold, Bürgermeister
Förderung
von solarthermischen Anlagen
Es
gibt verschiedene Programme, die sich nach der Antragsberechtigung
und nach der Form der Förderung (Zuschüsse, Zulagen, zinsgünstige
Kredite) unterscheiden. Für die einzelnen Programme sind unterschiedliche
Behörden zuständig. Im folgenden wird zunächst auf die Zulage,
dann auf die Zuschüsse und abschließend auf die Kreditmöglichkeit
hingewiesen.
1.
Ökpzulage nach Eigenheimzulagengesetz
Die
„Öko-Zulage" nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 des
Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2000 (BGBI. l,
S. 1810) kann u.a. für den Einbau von Solaranlagen in Anspruch
genommen werden, wenn
•
die Solaranlage in einem erworbenen Wohngebäude/Wohnung- oder in
einem neu errichteten Wohngebäude/Wohnung installiert wird und für
die Errichtung des Wohngebäudes/der Wohnung noch die Wärmeschutzverordnung
vom 16.08.1994 zugrunde lag. Das ist der Fall für alle Wohngebäude/Wohnungen,
für die bis zum 31.01.2002 der Bauantrag gestellt bzw. die
Bauanzeige erstattet worden ist. Bei genehmigungs- und anzeigenfreien
Bauten ist der Beginn der Bauausführung maßgebend;
•
die Solaranlage vor Einzug in das Wohngebäude/die Wohnung und bis
zum 31.12.2002 installiert wird;
•
es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt;
das
Einkommen jährlich bei Ledigen 40.903,50 € bei Verheirateten
81.807 € (zusätzlich 15.339 € pro Kind) nicht übersteigt und
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht;
•
frühere Steuererleichterungen für die Wohneigentumsförderung (§
7 b oder § 10 e Einkommensteuergesetz) nicht in Anspruch genommen
worden sind;
Für
neu erworbene Wohngebäude/Wohnungen und Neubauten, für deren
Errichtung bereits die neue Energieeinsparverordnung gilt (wenn
der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab 01.02.2002 gestellt wurde),
entfällt der Anspruch auf Öko-Zulage.
Die
Zulage kann nicht bei Kauf des Wohngebäudes/der Wohnung vom
Ehegatten und nicht bei Ausbau und Erweiterung bestehender
Wohngebaude/Wohnungen genutzt werden.
Die
Öko-Zulage beträgt 2 % der Aufwendungen für die Solaranlage, höchstens
256 € jährlich und dies acht Jahre lang. Ansprechpartner für
die Anträge und die Abwicklung ist das zuständige Finanzamt.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht auf diese Zulage ein
Rechtsanspruch. 2. Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung der erneuerbaren Energien
Rechtsgrundlage
für das Bundesprogramm sind die Richtlinien vom 23. Juli 2001.
Gegenstand
der Förderung ist unter anderem die Errichtung von Solarkollektoranlagen
(einschließlich Speicher- und Luftkollektoren) zur
Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung
von Prozesswärme, nicht aber zur Warmwasserbereitung von Schwimmbädern.
Mit
Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren müssen die Anlagen mit
einem geeigneten Funktionskontrollgerät oder einem Wärmemengenzähler
ausgestattet sein.
Die
Solaranlage muss aus marktgängigen Komponenten bzw. Bauteilen
bestehen, darf kein Prototyp sein und nicht überwiegend aus
gebrauchten Teilen bestehen. Nicht gefördert werden können
Eigenbauanlagen und Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder.
Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der
Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/qm pro Jahr (bei einem
solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat.
Die in Hessen bei denkmai- bzw. ensemblegeschützten Gebäuden erforderliche
Baugenehmigung ist auf Verlangen des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen. Antragsberechtigt sind
Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere
Unternehmen, Eigentümer, Mieter, Pächter und Kontraktoren.
Ausgeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend
im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden,
Kirchengemeinden und -Stiftungen, Hersteller und
Energieversorgungsunternehmen. Für Solarkollektoranlagen wird bei
Errichtung ein Zuschuss von 87 € je angefangener qm
installierter Bruttokollektorfläche gewährt. Der Förderhöchstbetrag
beträgt 25.000 € (= je Einzelanlage. Es können nur Maßnahmen
gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang
bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Als
Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein
Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Nicht gefördert
werden können Maßnahmen, für die aus anderen öffentlichen
Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder Kommunen Zulagen oder
Zuschüsse gewährt werden. Bewilligungsbehörde für die Zuschüsse
ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Str. 29 - 35
65760
Eschborn/Ts. (Postfach 51 60, 65726 Eschborn/Ts.) Tel.:
06196/908-0, Fax: 06196/908-800 Info-Telefon: 06196/908-625
Internet: http://www.bafa.de
Anträge
sind beim BAFA erhältlich und können bis zum 15. Oktober 2003
gestellt werden.
Die
Förderrichtlinien und der Antragsvordruck können aus dem
Internet (http://www.bafa.de) oder per Fax (0221/303 121 91
Richtlinien, -92 Antragsformular) abgerufen werden.
Die
Bescheiderteilung erfolgt nach Eingang der Anträge, die Auszahlung
der Zuschüsse nach Inbetriebnahme der Solaranlage und Vorlage der
Rechnungen. Die Anlagen müssen spätestens neun Monate nach
Erteilung des Bescheids in Betrieb genommen werden.
3.
Förderung solarthermischer Anlagen in Hessen
Grundlage
der Förderung ist das Gesetz über die Förderung rationeller und
umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz)
vom 25. Mai 1990 in Verbindung mit den Richtlinien nach den §§ 5
bis 8 Hess. Energiegesetz vom 27. März 1998 (StAnz. S. 1243) und
dem aktuellen "Wichtigen Hinweis" vom 3. September 2001.
Gefördert werden können solarthermische Anlagen, für die keine
Antragsberechtigung nach dem "Bundesprogramm zur Förderung
von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bzw. nach
dem Eigenheimzulagengesetz vorliegt, das heißt im Wesentlichen,
wenn es sich um Vorhaben der Kommunen und ihrer Gesellschaften
oder um Vorhaben von Kirchen handelt.
Für
Solaranlagen außerhalb von Wohngebäuden wird ein Zuschuss in Höhe
von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für die Förderung
von Solaranlagen in Wohngebäuden gilt Nr. 7.4 der Richtlinien.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesbank Hessen-Thüringen,
Girozentrale, LTH Landestreuhandstelle Hessen, 60297 Frankfurt
am Main, Tel.: 069/9132-2652, - 2739, -2730 Fax: 069/9132-4636.
4.
C02-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Dieses
Programm dient zur Finanzierung von Maßnahmen zum Zweck der
Energieeinsparung und Minderung des Kohlendioxidausstoßes in
bestehenden vermieteten oder eigengenutzten Gebäuden, die ganz
oder teilweise Wohnzwecken dienen. Die Förderung erfolgt über
zinsgünstige Darlehen, die unter anderem auch zur Finanzierung
einer solarthermischen Anlage gewährt werden können. Die
Solaranlage kann dabei entweder isoliert oder in Zusammenhang mit
anderen Energiesparmaßnahmen installiert werden.
Anträge
können von Privatpersonen, aber auch von Unternehmen und
kommunalen Eigengesellschaften gestellt werden. Zu beachten ist,
dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss. Das
Darlehen beträgt bis zu 100 % der Aufwendungen, max. 5 Mio. €..
Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Das Darlehen läuft über maximal
20 Jahre, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei sind. Der
nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 4,2 % für die ersten 10
Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive
Zinssatz beläuft sich auf 4,86 %. Es werden bankübliche
Sicherheiten verlangt. Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen öffentlichen
Förderprogrammen ist möglich.
Die
Anträge müssen, bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) gestellt
werden, die dann auch die gesamte Finanzierung abwickelt.
Die
Antragsformulare sind bei den Banken erhältlich. Die aktuellen
Konditionen für die Darlehensvergabe können über Fax
(069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KNW), Postfach 111141 60046
Frankfurt am Main
Tel.:
069/431-0, Info-Telefon: 01801/33 55 77 bundesweit zum Ortstarif
www.kfw.de, e-mail: iz@kfw.de
KfW-Bestellservice:
Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994, Konditionenübersicht für
Investitionskreditprogramme: Faxabruf 069/7431 - 4214
5.
C02 Gebäudesanierungs-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW)
Dieses
Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms der
Bundesregierung und dient der zinsgünstigen langfristigen
Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur
C02-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäudes des
Altbaubestands mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg C02
pro qm Wohnfläche und Jahr.
Gegenstand
des Programms sind Maßnahmenpakete aus Wärmedämmmaßnahmen
und Heizungserneuerung sowie ggf. der Erneuerung der Fenster in
selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, die 1978 oder
vorher fertiggestellt wurden. Der Einbau einer Solaranlage gilt
dabei auch als eine Maßnahme zur "Erneuerung der
Heizung". Anträge können von Privatpersonen,
Wohnungsbauunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden,
Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts als. Träger der Investitionsmaßnahmen
an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden gestellt
werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens
gestellt werden muss. Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der
Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 250 Euro pro
qm Wohnfläche. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Das Darlehen läuft
über maximal 20 Jahre, wobei die ersten ein bis drei Jahre
tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 2,8 % für
die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart.
Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 2,83 % zur Zeit. Es
werden außer bei öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern bankübliche
Sicherheiten verlangt. Eine Kumulierung mit Mitteln aus dem
Bundesprogramm zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien
ist möglich. Privatpersonen müssen den Antrag bei der Hausbank
(Bank oder Sparkasse) stellen, öffentlich-rechtliche
Antragsteller direkt bei der KfW. Die Antragsformulare sind bei
den Banken bzw. der KfW erhältlich. Die aktuellen Konditionen für
die Darlehensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei
der KfW abgerufen werden. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Postfach 111141, 60046 Frankfurt am Main Tel.: 069/7431-0
Info-Telefon:
01801/335577 bundesweit zum Ortstarif www.kfw.de e-mail: iz@kfw.de
KfW-Bestellservice:
Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994 Konditionenübersicht für
Investitionskreditprogramme:
Faxabruf
069/7431 -4214
Einladung
zur Schifffahrt am 7. Mai
In
diesen Tagen erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, die am 9. Mai
65 Jahre oder älter sind, eine Einladung für die diesjährige
Seniorenfahrt der Gemeinde Körle.
Unter
dem Motto „Eine Seefahrt die ist lustig" werden wir an
diesem Tag zwar nicht zur See, aber immerhin mit einem Schiff
fahren und sicherlich einen schönen Tag bei folgendem Programm
erleben:
07.30
Uhr Abfahrt in Körle nach Bad Karlshafen 09.30 Uhr Frühstück an
der Weserpromenade 10.30 Uhr Abfahrt mit dem Schiff weserabwärts
bis Fürstenberg 13.00 Uhr Gelegenheit zur Besichtigung des
Museums „Porzellanmanufaktur Fürstenberg" 14.30 Uhr
Abfahrt mit dem Bus in Richtung Trendelburg 15.00 Uhr Kaffee und
Kuchen auf einem Hofgut bei Trendelburg 16.30 Uhr Rückfahrt nach
Körle (zu Hause um ca. 17.30 Uhr)
Die
Abfahrtszeiten in Körle sind wie folgt vorgesehen:
7.30
Uhr Empfershausen (an beiden
Haltestellen)
7.30 Uhr Körle-Süd (ehem.
Bushaltestelle B 83 / Buchenhain)
7.40 Uhr Wagenfurth (Bushaltestelle)
7.40 Uhr Lobenhausen (Fa.
Fliesen-Schmoll)
7.40 Uhr Körle-Nord (Bushaltestelle
bei der Feuerwehr)
Der
Kostenbeitrag beträgt in diesem Jahr 12,- pro Person.
Ich
lade Sie zu dieser Fahrt herzlich ein und hoffe, Ihnen sagt das
Programm zu.
Bitte
geben Sie den Anmeldezettel, der dem Einladungsschreiben beigefügt
ist, bis zum 30. April 2002 an die Gemeindeverwaltung zurück. Ihr
Mario
Gerhold (Bürgermeister)
Seniorenwohnungen
in Körle
Die
Agenda-Gruppe "Wohnen im Alter" hat in einer öffentlichen
Veranstaltung am 11. April in der Berglandhalle ihre
Arbeitsergebnisse zum Thema Seniorenwohnungen vorgestellt. Vor ca.
70 interessierten Bürgerinnen und Bürgern trugen die
Mitarbeiter/innen Ergebnisse von Befragungen und Ideen für
Standorte der geplanten Seniorenwohnanlage vor.
Frau
Hühner als Sprecherin dieser Agenda-Gruppe verdeutlichte anhand
von Zahlen, wie wichtig dieses Thema ist. Die Einwohnerstatistik
der Gemeinde Körle weist insgesamt 396 Personen allein im Alter
zwischen 60 und 70 Jahren aus. Bei Seniorennachmittagen und ähnlichen
Veranstaltungen, aber auch im persönlichen Gespräch, habe man
109 Personen nach ihren Wohnvorstellungen im Alter befragt. 63
Personen äußerten den Wunsch, auch im Alter zu Hause wohnen
bleiben zu wollen. Immerhin 46 der Befragten konnten sich
vorstellen, in einer Einrichtung wie Seniorenwohnungen ihren
Lebensabend zu verbringen.
Zum
Thema möglicher Standort für seniorengerechte Wohnungen wurden
durch die Agenda-Gruppe drei Ideen vorgebracht:
1.
Ehem. Wiese Brede an der Guxhagener Strasse
2.
Gelände zwischen Apotheke und Kreissparkasse
3.
Innerortsbereich am Wilhelm-Pfeiffer-Weg (Dbl/Wilke)
Bilder
fehlen noch
Hintergrund:
Im
Investitionsprogramm 2003 und 2004 sind jeweils eine Mio. Euro für
den Bau seniorengerechter Wohnungen vorgesehen, möglicherweise in
Kombination mit einer Kurzzeitpflege und neuen Räumen für eine
Arztpraxis. Die Gemeinde Körle will in diesem Jahr eine
Entscheidung über den Bau und den Standort für die Wohnungen
treffen. Im nächsten Jahr soll mit dem Bau begonnen werden, die
Bezugsfertigkeit ist für 2004 geplant. Ansprechpartner zu diesem
Thema ist Bürgermeister Mario Gerhold.
Neuer
Schlepper für den Bauhof
Die
Mäharbeiten z.B. auf dem Körler Sportplatz, aber auch
Kehrarbeiten und verschiedene Arbeiten im Winterdienst wurden vom
Bauhof bisher mit einem Holder-Schlepper Baujahr 1988 ausgeführt.
Das nun 14 Jahre alte Gerät kam in die Jahre und wurde in den
vergangenen Tagen durch einen neuen Schlepper ersetzt. Nach
Ausschreibung der zu liefernden Arbeitsmaschine und Vorführung
verschiedener Traktoren kommt nun ein 38 PS starker Schlepper des
italienischen Herstellers Carraro zum Einsatz.
Das
Gerät ist optional mit Frontsichermähwerk, Mulchmäher, Kehrbesen
oder der Winterdienstausrüstung mit Aufsattelstreuer und Räumschild
auszustatten und kostet knapp 40.000 €. Durch eine Knicklenkung
ist der Schlepper besonders wendig und durch einen niedrigen
Schwerpunkt auch im hängigen Gelände einzusetzen.
Bild
Landessammlung
der Arbeiterwohlfahrt Frühjahr 2002
Die
Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt in Hessen findet in der Zeit
vom 19.04.bis25.04.2002
statt.
Hierfür
werden interessierte Bürger gesucht, die bereit sind zu sammeln.
Die Sammellisten sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Auf
Wunsch kann dem Sammler 15 % des Sammlergebnisses ausgezahlt werden.
Stellungnahme oder weitergehende Links :
Leserbriefe/e-Mail
zu den Themen:
Die
Grundlage für die Berichte stammen von der Gemeinde
Körle.
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