Ortsbeirat Körle-Wagenfurth
- Öffentliche Sitzung
Zu
einer öffentlichen Sitzung lade ich den Ortsbeirat Wagenfurth
für Mittwoch, 18. Dezember 2002, um 19.00 Uhr in das
Dorfgemeinschaftshaus Wagenfurth, Tel. 05665/3108, recht
herzlich ein.
Ich
bitte um vollzähliges und pünktliches Erscheinen.
Tagesordnung:
1.
Eröffnung und Begrüßung
2. Berichte
a) des Ortsvorstehers
b) über 700-Jahr-Feier
c) über Dorferneuerung
3. Haushalt der Gemeinde Körle für das Haushaltsjahr 2003
4. Verschiedenes Bernhard Lanzenberger Ortsvorsteher
Weihnachtsbeihilfe
2002
Auch
in diesem Jahr erhalten Sozialhilfeempfänger/innen und
Minderbemittelte Weihnachtsbeihilfen in gleicher Höhe wie im
Vorjahr, also für
a)
Alleinstehende und Haushaltsvorstände
67,50 Euro
b) jeden in der Familie lebenden hilfeberechtigten Angehörigen
33,75 Euro
c) Erwachsene Personen, die mit nicht hilfeberechtigten Angehörigen
zusammen leben
33,75 Euro
d) Pflegekinder in Familienpflege
33,75 Euro
e) Heimbewohner
.
33,75 Euro
Die
Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind entsprechend
den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit
Erlass vom 03.07.1985 herausgegebenen Anhaltspunkten für
bestimmte Personengruppen erhöht. Die Weihnachtsbeihilfe
erhalten ohne besonderen Antrag von Amts wegen durch die für
sie zuständigen Dienststellen (Sozial- und
Ausgleichsverwaltung, Jugendämter, Fürsorgestelle für
Kriegsopfer) Sozialhilfeempfänger/innen, denen laufende
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abschnitt II
des Bundessozialhilfegesetz (BS-HG) gewährt werden sowie Empfänger
von Hilfen in besonderen Lebenslagen, sofern diese Leistungen
auch Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten;
a)
Empfänger/innen laufender Leistungen der Kriegsopferfürsorge,
sofern diese Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt enthalten,
ausgenommen das Übergangsgeld nach § 26 a
Bundesversorgungsgesetz (BVG). Bei Gewährung von
Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG sind berechtigt zum Bezug von
Weihnachtsbeihilfen das auszubildende Kind oder die Halbwaise
als Familienangehörige, Vollwaisen jedoch als Alleinstehende;
b)
Empfänger/innen laufender Leistungen der Jugendhilfe gemäß
§§
27
ff. SGB VII, sofern diese Leistungen auch Aufwendungen für den
notwendigen
Lebensunterhalt enthalten. Für Personen, die bereits einen
Antrag auf Hausbrandbeihilfe für das Winterhalbjahr 2002/2003
gestellt haben, erübrigt sich die erneute Antragstellung.
Hier
wird von Amts wegen geprüft, inwieweit die Gewährung einer
Weihnachtsbeihilfe erfolgen kann. In allen übrigen Fällen ist
ein schriftlicher Antrag unter Vorlage ausreichender
Beweismittel zu stellen. Entsprechende Anträge gibt es bei der
Gemeindeverwaltung Körle, Im Mülmischtal 2, Zimmer 3.
Als
Minderbemittelte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelten
Personen, deren mtl. Nettoeinkommen (§ 76 BSHG) den für sie maßgebenden
Sozialhilfebedarfssatz nicht übersteigt. Der Sozialhilfebedarfssatz
errechnet sich aus den Regelsätzen des § 22 BSHG, den Mehrbedarfszuschlägen,
der Miete bzw. den anzurechnenden Hauslasten. Die Miete bzw.
Hauslasten sind um einen evtl. gewährten Miet- bzw.
Lastenzuschuss zu kürzen. Weihnachtszuwendungen Dritter sind
auf die von hier zu erwartende Beihilfe voll anzurechnen. Bei
vorhandenem Vermögen ist § 88 BSHG zu beachten. Übersteigt
das anrechnungsfähige Einkommen den Sozialhilfebedarfssatz,
so ist die Weihnachtsbeihilfe entsprechend zu kürzen.
Aus
dem Rathaus wird berichtet - Fundsachen gefunden wurden:
2
Brillen
1 Fleece-Stirnband
1 Paar Turnschuh
1 Kinderhandschuh
1 Mischlingshund
Annahme
von Grünabfällen
An
folgenden Tagen findet die Annahme von Grünabfällen in der
Zeit von 10.00 -12.00 Uhr am Bauhof statt. Samstag, 11. Januar
2003 Samstag, 8. Februar 2003 Samstag, 8. März 2003