Amtliche Bekanntmachungen: |
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04.08.2000 | Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde |
20.06.2000 |
Parkregeln im Bereich der Mühlenfeldstraße, Drossel- und Finkenweg |
18.02.2000 |
Interessante Werbemöglichkeit für alle Gewerbetreibenden |
Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000
Die jüngsten Zwischenfälle mit beißenden Hunden, vor allem der tragische Todesfall eines sechsjährigen Jungen in Hamburg vom 26. Juni 2000, machten eine Verschärfung des geltenden Rechts notwendig, um die Bevölkerung vor Angriffen von gefährlichen Hunden besser schützen zu können.
Im Vorgriff auf das Gesetz wurde daher die Kampfhundeverordnung erlassen, welche am 15. Juli 2000 in Kraft getreten ist. Die Hundeverordnung vom 15. August 1997 bleibt gültig und ist daneben weiterhin anzuwenden. Die Kampfhundeverordnung hat zum Ziel, die Bevölkerung vor den gefährlichen Hunden zu schützen und die Haltung solcher Hunde erheblich einzuschränken. Die Kampfhundeverordnung ist durch folgende Grundzüge gekennzeichnet:
Die Verordnung umfaßt 16 Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen 16 Rassen handelt es sich sämtlich um Hunde, denen eine hohe Aggressivität bescheinigt wird und die grundsätzlich als gefährlich einzustufen sind.
Für diese 16 Rassen, die sogenannten Kampfhunde, besteht ein Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot, und zwar ohne Ausnahme. Ein Kampfhund darf ohne behördliche Erlaubnis nicht mehr gehalten werden. Diese Erlaubnis wird nur für solche Kampfhunde erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KampfhundeVO bereits gehalten werden und ist an ein berechtigtes Interesse geknüpft. Nach Inkrafttreten der Verordnung muß die Halterin oder der Halter innerhalb eines Monats die Erlaubnis (§ 2 ) beantragen. Über den Antrag hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Das Führen und Halten von Kampfhunden ist außerhalb von Häusern und Wohnungen nur mit Leine und Maulkorb zulässig. Gleichfalls dürfen nur erwachsene Personen einen solchen Hund führen. Halterinnen oder Haltern, die bis zum 15. August 2000 keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis beantragt haben, kann sie nicht erteilt werden. Daraus folgt, daß nicht angemeldete Hunde sicherzustellen sind.
Voraussetzungen für die Haltererlaubnis
Ein berechtigtes Interesse und somit eine Erlaubnisfähigkeit für die Haltung eines Kampfhundes im Sinne von § 1 Kampfhundeverordnung liegt vor, wenn der Kampfhund
I. zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird oder
II. sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Besitz der Antragstellerin oder des Antragstellers befunden hat und folgende Voraussetzungen-erfüllt sind:
1. der Antrag auf Erlaubnis bis spätestens 15. August 2000 der örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt,
2. die Hundesteuer für den Hund fristgerecht entrichtet wurde,
3. die persönliche Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters im Sinne von § 5 der HundeVO vom 15. August 1997 gegeben ist,
4. der Nachweis erbracht wurde, daß der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Wesensprüfung); der Nachweis ist bei Antragstellung (§ 2) sowie alle zwei Jahre zu erbringen,
5. der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist,
6. der Nachweis der Kastration oder Sterilisation des Hundes erbracht wurde.
Weitere Einzelheiten darüber, wer die Wesensprüfung vornehmen kann sowie über das Verfahren der Kennzeichnung der Hunde mit einem Chip, werden sobald wie möglich nachgereicht.
Duldung
Treten bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Haltereriaubnis Verzögerungen auf, die die Halterin oder der Halter nicht zu vertreten hat, und würde dadurch der Termin 16. Oktober 2000 überschritten, kann eine vorläufige Erlaubnis (Duldung) erteilt werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus.
Befristung der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 2 Satz 1 der Kampfhundeverordnung ist auf maximal zwei Jahre zu befristen.
Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, wenn dabei alle Voraussetzungen (Nr. 1 bis 6) erfüllt sind.
Widerruf
Die Haltererlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Halterin oder der Halter eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 der Kampfhundeverordnung begeht oder eine der vorgenannten Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 6 entfallen ist.
Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 2 und 4 der Kampfhundeverordnung bleiben unberührt.
Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhun-deVO) vom 5. Juli 2000
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBI. l S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBI. l S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1 - Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. American Bulldog,
5. Bandog,
6. Bullmastiff,
7. Bullterrier,
8. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9. Dogo Argentino,
10. Fila Brasileiro,
11. Kangal (Karabash),
12. Kaukasischer Owtscharka,
13. Mastin,
14. Mastin Espanol,
15. Mastino Napoletano,
16. Tosa Inu.
§ 2 - Verbot der Haltung
Die Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird und ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wird.
§ 3 - Führen und Halten von Kampfhunden
(1) Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der Hundehalterin oder des Hundehalters nur an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Person, die den Hund führt, muß das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, daß Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes ausgeschlossen ist. Bei jedem Zugang zu ihrem oder zu seinem Besitztum oder zu ihrer oder zu seiner Wohnung hat die Halterin oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" anzubringen.
(3) Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.
§ 4 - Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot
Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind verboten. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in gemeinnütziger Trägerschaft sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 2.
§ 5 - Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nach dem 16. Oktober 2000 entgegen § 2 Satz 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Kampfhund nicht anleint oder ohne Maulkorb führt oder laufen läßt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Kampfhund führt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück oder einen Zwinger nicht ausreichend sichert,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 kein Warnschild anbringt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 den Kampfhund nicht kastrieren oder sterilisieren läßt,
7. gegen ein Verbot nach § 4 Satz 1 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBI. l S. 279) bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Wiesbaden, 5. Juli 2000
Der Hessische Minister des Innern und für Sport gez. Bouffier
Wichtig:
Allen Halterinnen und Haltern von Kampfhunden, die bis zum 15. August 2000 keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis beantragt haben, kann sie nicht erteilt werden. Daraus erfolgt, daß nicht angemeldete Hunde sicherzustellen sind.
Anträge auf die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes sind bei der Gemeindeverwaltung Körle, Im Mülmischtal 2, 34327 Körle, Zimmer 3, Herr Sohl erhältlich.
gez. Gerhold, Bürgermeister
Parkregeln im Bereich der Mühlenfeldstraße, Drossel- und Finkenweg
Widmung
von Gemeindestraßen nach dem Hessischen Straßengesetz
Die bergseitigen Pflasterstreifen in der Mühlenfeldstraße, im Finkenweg sowie im Drosselweg (Seitenstreifen ohne Abgrenzung durch Rinne) werden hiermit gemäß § 4 Hess. Straßengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung für das Parken von Fahrzeugen bestimmt und in diesem Sinne als Parkstreifen gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zur Zeit gültigen Fassung Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Körle, Im Mülmischtal 2,. 34327 Körle, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Körle, 21.06.2000 gez. Gerhold, Bürgermeister
Hinweis zu dieser Veröffentlichung:
Mit dieser Widmung tragen wir einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel Rechnung, die Zweckbestimmung der Seitenstreifen im Baugebiet Mühlenfeld eindeutig zu regeln. Aufgrund dieser Widmung werden in den kommenden Wochen Parkschilder für die entsprechenden Bereiche aufgestellt. Alle anderen (durch Rinne abgetrennten) Seitenstreifen sind Gehwege, stehen damit ausschließlich Fußgängern zur Verfügung und dürfen zum Abstellen von Fahrzeugen nicht genutzt werden.Interessante Werbemöglichkeit für alle Gewerbetreibenden:
Informationsheft zum neuen Baugebiet
Die Planungen für das neue Baugebiet "Auf dem Hollunder" sind fast abgeschlossen, in wenigen Wochen steht die Beschlussfassung in der Gemeindevertretung an.
Die Gemeinde Körle möchte die grosse Zahl von Bauinteressenten gern durch eine Broschüre über das Baugebiet
informieren. Nach den Vorstellungen der Gemeinde, könnte diese Broschüre allgemeine Dinge, zum Thema Bauen beleuchten, die vor allem auf die Besonderheiten des Baugebietes (z.B. die geplante Versickerung des Niederschlagwassers und den Anschluss an die Nahwärmeversorgung) eingehen.
Diese Broschüre ist eine hervorragende Möglichkeit, besonders die ortskundigen Bauinteressenten auf die ansässigen (Handwerks-)Betriebe aufmerksam zu machen.
Die Gemeinde möchte allen Firmen die Gelegenheit geben, sich mit einer Werbeanzeige in diesem Heft vorzustellen. Die Kosten betragen für eine DIN A 5 quer -Seite = DM 50,00, für eine Anzeige in Grösse DIN A 4 entsprechend 100, 00 DM
Interessierte Firmen werden gebeten, eine reprofähige Vorlage bis 15.02.2000 im Rathaus abzugeben und den entsprechenden Betrag per Scheck oder in bar einzuzahlen.
Für weitere Informationen zur Broschüre steht Herr Gerhold, Tel. 9498-15 zur Verfügung.